Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 57 Seiten
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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht
Ein Vertreter einer SROs führt dazu aus, dass eine gute Regulierung alle Voraussetzungen dafür setzten solle, dass die Marktteilnehmer entsprechend ihrer Tätigkeit „fit und propper“ sind. Das bedeutet eine gute Ausbildung und laufende Weiterbildung8. Als Mindestanforderungen sind Kenntnisse in der Unternehmensführung, die Arbeit am Kunden und die Arbeit am Portfeuille zu nennen.
Hierzu wünsche man sich einen klaren Katalog an Ausbildungsvoraussetzungen und Weiterbildung, welche dann auf dem Selbstregulierungsweg erworben werden können, ohne dass der Regulator hier weiter tätig wird.
Internationale Entwicklung / Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Fi-
nanzplatzes
h) Nutzen aus einer zu den internationalen Entwicklungen äquivalenten Regulierung
Dieser Nutzen steht für FIDLEG und FINIG nicht im Vordergrund, wird jedoch in den Stellungnahmen häufig aufgegriffen und soll daher hier kurz dargestellt werden. Unabhängig davon, ob man die Europäischen Regelwerke als gut oder in die richtige Richtung führend erachtet9, wird in den meisten Stellungnahmen anerkannt, dass eine Notwendigkeit besteht, diesen Regeln zu folgen bzw.
Äquivalenz herzustellen, um Dienstleistungen auf den EU Märkten anbieten zu können. Unklar bzw. sehr umstritten war bis vor kurzem zugleich, ob diese Möglichkeit durch die in MiFID II diskutierte Niederlassungspflicht nicht per se verunmöglicht werden würde. Derzeit erscheint es jedoch so, als wäre es diesbezüglich zu einer Entschärfung gekommen.
Mehrere Stellungnahmen weisen jedoch darauf hin, dass darauf zu achten sei, lediglich die geltenden internationalen bzw. europäischen Mindeststandards zu übernehmen, hingegen auf jeglichen „Swiss Finish“ zu verzichten (VQF, VSV, Economiesuisse).
Kritisch wird darauf hingewiesen, dass die Erreichung des Marktzugangs für die EU bzw. die
Gleichwertigkeit der Regulierung vor allem den grossen Marktteilnehmern nützt (VSV), nicht jedoch jenen Vermögensverwaltern, die diese Märkte gar nicht im Fokus haben, sondern auf dem heimischen Markt tätig bleiben wollen. Eine FINMA Aufsicht und damit gleich lange Spiesse für alle Anbieter des Vermögensverwaltungsgeschäfts würde damit alles andere als eine qualitativ höherwertige Aufsicht schaffen: im Gegenteil könnten Banken und kleinere Vermögensverwalter nicht gleichermassen beaufsichtigt werden, ohne dass die Aufsichtsqualität unter der fehlenden Berücksichtigung der sich aufzwingenden Unterschiede zwischen den Finanzintermediären leide (VQF).
i) Nutzen aus einer äquivalenten Aufsicht
In Hinblick auf den Marktzugang zu internationalen Märkten ist auch die Aufsichtsform kritisch diskutiert. Zwar ist die Art der Regulierung (FINMA oder Aufsichtsorgan) grundsätzlich nicht Gegenstand der Nutzenanalyse, sondern nur der Nutzen, der aus einer Regulierung der UVV per se für unter-
8 Sehr kritisch werden hier durch mehrere Seiten die Wiederholungsseminare für GWG-unterstellte Finanzintermediäre genannt. Mit einem halben Tag zu den Verhaltensregeln sei es in der Aus- und Weiterbildung nicht mehr getan. 9 So argumentiert ein Vertreter der SROs, dass die EU derzeit den Standard setze – wiewohl anstelle der stark regelorientierten Vorgaben der EU eine prinzipienorientierte Regulierung zu bevorzugen wäre. Selbiges gelte für die Art der Regulierung: die EU bzw. die EFMA habe mit SROs eher Probleme, was gegen eine Selbstregulierung spreche. (Ochsner) Andere Stellungnahmen beharren dagegen stärker darauf, dass sich die Schweiz ihre eigene, für sie passende Regelung geben solle, weil der Ausgang der Äquivalenzfähigkeit so oder so unklar sei. Institut für Verwaltungs-Management Seite 43 von 57