Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Kernpunkte

1. Der Hauptgrund für die Revision der Rechnungslegungsvorschriften für Banken liegt in dem am

1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht (Art. 957 ff. OR). Diese neuen Bestimmungen müssen ab dem Geschäftsjahr 2015 (für die Konzernrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2016) erstmals zwingend angewendet werden. Zudem wurden in der Revision gewisse internationale Entwicklungen berücksichtigt.

2. In formeller Hinsicht wurde die Bankenverordnung entschlackt und die Struktur des Rundschrei-

bens grundsätzlich überarbeitet. Zwecks Verbesserung der Übersichtlichkeit wurden Detailbestimmungen in Anhänge verlagert.

3. Die Gliederungsvorschriften befinden sich neu im Rundschreiben und nicht mehr in der Banken-

verordnung. Sie wurden an das Obligationenrecht angepasst und es sind punktuell Änderungen in den Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung angebracht worden.

4. Die bisherige Mittelflussrechnung (neu als Geldflussrechnung bezeichnet) ist nur noch für Ab-

schlüsse nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erforderlich.

5. Bisher ist im Statutarischen Einzelabschluss, welcher nicht nach dem True-and-Fair-View-Prinzip

erstellt wird, eine Sammelbewertung möglich. Neu ist für alle Abschlussarten eine uneingeschränkte Einzelbewertung für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte gefordert.

6. Die Befreiung für kleine Konzerne von der Erstellung einer Konzernrechnung entfällt. Die Vollkon-

solidierung wird auf alle wesentlichen Tochtergesellschaften ausgedehnt (aktuell ist dies nur für Banken, Finanzgesellschaften und Immobiliengesellschaften gefordert). Zudem sind neu explizit Regelungen vorgesehen, welche vor allem die Konsolidierung von Special Purpose Entities (SPEs) behandeln.

7. Die Erstellung des Zwischenabschlusses ist nicht mehr abhängig von der Bilanzsumme (wenigs-

tens CHF 100 Mio.), sondern, wie in Art. 6 Abs. 2 BankG vorgesehen, für alle Banken erforderlich. Die Möglichkeit der Erstellung einer verkürzten Erfolgsrechnung entfällt. Kotierte Banken haben zudem einen Eigenkapitalnachweis und einen verkürzten Anhang zu erstellen.

8. Die bisher in Art. 25 Abs. 3 BankV vorgesehene Option, Wertberichtigungen direkt in der Position

auf der Aktivseite zu verrechnen oder auf der Passivseite auszuweisen, wird durch die neue Regelung gemäss dem Obligationenrecht ersetzt. Wertberichtigungen sind inskünftig zwingend von der entsprechenden Aktivposition abzuziehen.

/ 4/42