Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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5.2 FINMA-Rundschreiben
5.2.1 FINMA-RS 08/14 "Aufsichtsreporting Banken"
Neu haben gemäss Art. 31 und 40 E-BankV alle Banken einen Zwischenabschluss zu erstellen (bisher war dieser nur für Banken mit einer Bilanzsumme wenigstens 100 Mio. Schweizer Franken obligatorisch). Im Rundschreiben wird folglich auch die halbjährliche Meldung für alle Banken nachvollzogen. Zudem wurde der Zweckartikel sprachlich angepasst sowie einige Präzisierungen vorgenommen (z.B. Meldungen aufgrund des Statutarischen Einzelabschlusses sowie in Schweizer Franken).
5.2.2 FINMA-RS 08/21 "Operationelle Risiken Banken"
Das Rundschreiben legt fest, dass Banken, die ihre Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, einen sogenannten Ertragsindikator ermitteln müssen. Dieser wird aufgrund von verschiedenen Erfolgsrechnungspositionen ermittelt. Die neuen Bezeichnungen der Erfolgspositionen werden im Rundschreiben übernommen.
5.2.3 FINMA-RS 08/22 "EM-Offenlegung Banken"
Neben einigen formellen Anpassungen wird insbesondere die Bezeichnung der Bilanzpositionen in den Mustertabellen aktualisiert.
5.2.4 FINMA-RS 13/1 "Anrechenbare Eigenmittel Banken"
Im Rundschreiben werden verschiedene Verweise auf das neue Rundschreiben, auf die durch die FINMA anerkannten internationalen Standards sowie die Bezeichnung der Bilanzpositionen angepasst.
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