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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten
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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
vom .....
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bankengesetz vom 8. November 19341
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
(Art. 56 BankG)
Diese Verordnung regelt namentlich:
a. die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einer Bank;
b. die Anforderungen an die Organisation einer Bank;
c. die Vorgaben an die Rechnungslegung;
d. die Einlagensicherung;
e. die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;
f. die Notfallplanung systemrelevanter Banken.
Art. 2 Banken
(Art. 1 Abs. 1 BankG)
Als Banken gelten Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und insbesondere:
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; oder
b. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihnen beteiligten Banken refinanzieren, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendeine Art zu finanzieren.
SR ..........
1 SR 952.0
2013–......