Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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3 Anpassung Bankenverordnung

3.1 Jahresrechnung (Art. 25 E-BankV)

Einleitend gilt es festzuhalten, dass alle Banken aufgrund von Art. 15 Finanzmarktprüfverordnung (SR 956.161) als „grössere Unternehmen“ im Sinne von Art. 961 ff. OR betrachtet werden, da sie einer ordentlichen Revision unterliegen. Darüber hinaus sind für kotierte Banken1 noch zusätzliche Anforderungen vorgesehen. Namentlich gelten für diese strengere Vorschriften für den Inhalt des Zwischenabschlusses und gewisse Erleichterungen bei der Erstellung der Konzernrechnung kommen nicht zur Anwendung.

Die generellen Prinzipien der Rechnungslegung wurden an die neue Terminologie des OR angepasst. Es ergeben sich daraus keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Der Statutarische Einzelabschluss kann so erstellt werden, dass sich Dritte „ein zuverlässiges Urteil bilden können“ oder ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ (True and Fair View) vermittelt wird. Die Konzernrechnung wird stets nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erstellt. Abschlüsse, die ein zuverlässiges Urteil erlauben, können wie bisher stille Reserven enthalten.

Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis (bisher lediglich Teil des Anhangs), Geldflussrechnung (bisher Mittelflussrechnung) und Anhang. Die geltenden Bestimmungen verlangen die Erstellung einer Mittelflussrechnung von allen Instituten mit einer Bilanzsumme von wenigstens CHF 100 Mio., die das Bilanzgeschäft in wesentlichem Umfang betreiben. Künftig gilt das Erfordernis einer Geldflussrechnung nur noch für Abschlüsse nach dem True-and-Fair-View-Prinzip. Diese Erleichterung rechtfertigt sich dadurch, dass die Geldflussrechnung bei Banken nur einen begrenzten Mehrwert an Transparenz und Entscheidungsgrundlage bietet. Die True-and-Fair-View-Abschlüsse haben einen erhöhten Anspruch an die Transparenz, weshalb sich ein Verzicht auf die Geldflussrechnung hier nicht rechtfertigen lässt.

Art. 25 Abs. 4 E-BankV führt aus, dass die in Art. 962 Abs. 2 OR genannten Personen (Gesellschafter mit mindestens 20 % am Grundkapital, 10 % der Genossenschafter oder 20 % der Vereinsmitglieder, Gesellschafter oder Mitglieder mit einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht) eine Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangen können, sofern keine Konzernrechnung gemäss den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt wird, wobei der Statutarische Einzelabschluss für steuerliche Zwecke massgeblich bleibt. Das Erfordernis einer Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip kann mittels Statutarischem Einzelabschluss True and Fair View oder einem Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View (in Ergänzung zum Statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung) erfüllt werden. Letzterer kann auch nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt werden. Diese Auswahl besteht auch für im Domestic Standard kotierte Institute, die keine Konzernrechnung erstellen, von denen die Schweizer Börse SIX Swiss Exchange aber einen Abschluss nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangt.

1 Kotierte Banken sind Institute, deren Beteiligungs- und / oder Schuldtitel kotiert sind oder welche eine Kotierung beantragt haben und dazu einen Kotierungsprospekt erstellen. / 8/42