Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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1 Einleitung
Der vorliegende Bericht erläutert die Entwürfe zu den revidierten Rechnungslegungsvorschriften für Banken und Effektenhändler (im Folgenden Banken). Es handelt sich dabei um die überarbeiteten Art. 23–28 der Bankenverordnung (BankV) sowie um das neue Rundschreiben, welches das aktuelle Rundschreiben 2008/2 "Rechnungslegung Banken" ersetzen soll.
Der Hauptgrund für die Revision der Rechnungslegungsvorschriften für Banken liegt in dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht des Obligationenrechts (OR). Diese neuen Bestimmungen müssen ab dem Geschäftsjahr 2015 – bei der Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016 – erstmals zwingend angewendet werden. Im Zuge der Schaffung der neuen OR-Bestimmungen wurden die nötigen Anpassungen des Bankengesetzes (BankG) bereits vorgenommen.
Die Revision der Rechnungslegungsvorschriften für Banken wurde zudem genutzt, um die BankV zu entschlacken und einzelne Bestimmungen kritisch zu überprüfen. Die Struktur des Rundschreibens wurde grundsätzlich überarbeitet, dabei wurden zwecks verbesserter Übersichtlichkeit Detailbestimmungen in Anhänge verlagert.
2 Anpassung Bankengesetz aufgrund des neuen Rechnungslegungsrechts
Im BankG sind neu drei Artikel der Rechnungslegung gewidmet (Art. 6–6b BankG). Art. 6 bestimmt, dass alle Banken jährlich einen Geschäftsbericht erstellen, der die Jahresrechnung, den Lagebericht und, falls zutreffend, die Konzernrechnung umfasst. Hinzu kommt die Erstellung des halbjährlichen Zwischenabschlusses. Die Ausgestaltung dieser Elemente erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben des neuen Rechnungslegungsrechts (Art. 957 ff. OR). Art. 6a BankG bestätigt das Prinzip der Veröffentlichung, wobei die Ausnahme für Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, beibehalten wird. Art. 958e Abs. 2 OR bleibt indessen vorbehalten. Schliesslich übernimmt Art. 6b BankG die bisherige Kompetenz des Bundesrats, Form, Inhalt und Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen zu bestimmen. Neu kann der Bundesrat die FINMA explizit ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Im Weiteren kann die FINMA die Auswahl der vom Bundesrat anerkannten Standards zur Rechnungslegung für Banken einschränken (Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung; VASR).
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