Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 16 Seiten
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Art. 8 Einschränkungen
Artikel 8 KKG schränkt den Anwendungsbereich des KKG für Leasingverträge und für Konti für Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto ein, indem die auf diese Konsumkreditverträge anwendbaren Artikel ausdrücklich aufgelistet werden. Der mit dem VE-KKG zu schaffende Artikel zur Beschränkung der Werbung (Art. 36a VE- KKG) soll gemäss Ansicht der WAK-NR auf alle Arten der Konsumkreditverträge Anwendung finden. Er ist daher in die Liste von Artikel 8 KKG aufzunehmen.
Um Klarheit zu schaffen, werden zusätzlich geltende Bestimmungen, die in die Aufzählung von Artikel 8 gehören würden, ebenfalls aufgenommen. Insbesondere die bereits bis anhin geltenden Artikel 36 (Werbung) und Artikel 39 und 40 KKG (Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen) fehlen in der Aufzählung. Die Lehre geht mit Blick auf die Artikel 39 und 40 KKG von einem redaktionellen Versehen aus. Dies gilt nach überwiegender Lehrmeinung auch für Artikel 36 KKG. Es wird damit für eine Anwendung auch dieser Bestimmungen auf Leasingverträge und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite plädiert21. Im Ergebnis sind somit die Bestimmungen über die Werbung (Art. 36 KKG; Art. 36a VE-KKG) und die Bestimmungen zu Bewilligungspflicht und - voraussetzungen (Art. 39 und 40 KKG) in Art. 8 KKG aufzunehmen. Im Sinne einer weiteren Anpassung werden ebenfalls die bisherigen allgemeinen Bestimmungen zur Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 22–24 KKG) wie die neue Meldepflicht (Art. 25 Abs. 1bis VE-KKG) in die Aufzählung von Artikel 8 VE-KKG aufgenommen.
Art. 25 Abs. 1 bis (neu) Meldepflicht
Künftig müssen Kreditgeberinnen diejenigen Konsumentinnen und Konsumenten, die bei der Kreditfähigkeitsprüfung absichtlich falsche Angaben machen, bei der IKO melden. Der Begriff der Absicht wird hier im gleichen Sinne verwendet wie bei der Entstehung der Obligation durch unerlaubte Handlung (Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR22) oder bei absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR).
Zu beachten ist, dass diese Meldepflicht im Einklang mit dem Datenschutzgesetz (DSG)23 stehen muss. Es muss eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorhanden sein. Die Bearbeitung der Daten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Art. 4 DSG). Die WAK-NR erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt. Das zuständige Büro des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten hat geltend gemacht, eine solche Meldepflicht sei unverhältnis-
21 STAUDER JKR 2002, Bern 2003, S. 94; GIGER, Berner Kommentar, Bern 2007, S. 351 ff. (implizit) und S. 654; FAVRE-BULLE, CR CO I, Basel 2004, N 6 und 14 zu Art. 8 KKG; KÜNG, Das neue Konsumkreditgesetz, HESS/SIMMEN (Hrsg.), Zürich 2002, S. 108.; LUPI THOMANN, Die Anwendung des Konsumkreditgesetzes auf Miet-, Miet-Kauf- und Leasingverträge, Zürich 2003, S. 143 f.; a.M. HESS, Das neue Konsumkreditgesetz, Hess/Simmen (Hrsg.), Zürich 2002, S. 83 f.: Art. 36 KKG (Werbung) sei nicht anwendbar, jedoch seien Art. 39 und 40 KKG (Bewilligungspflicht und Voraussetzungen) auch beim Leasing anwendbar; DAVID, Das neue Konsumkreditgesetz, Hess/Simmen (Hrsg.), Zürich 2002, S. 173 f.: allerdings bezieht sich dieser nur auf die Nichtanwendbarkeit von Art. 36 KKG (Werbung).
22 SR 220
23 SR 235.1