Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 16 Seiten

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siven Werbung kraft Gesetzes ebenfalls (Art. 36a VE-KKG). Ein Verstoss wird jedoch weder durch eine in der Konvention vorgesehene Sanktion noch im Bewilligungsverfahren sanktioniert.

Allerdings besteht für eine Kreditgeberin oder -vermittlerin, die dem BankG untersteht, wiederum eine Bewilligungspflicht gemäss Artikel 3 BankG und sie untersteht der Aufsicht der FINMA (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 200716, FINMAG). Zwar ist das KKG keines der in Artikel 1 Absatz 1 FINMAG aufgezählten Gesetze und die Tätigkeit der Banken im Bereich des KKG fällt daher nicht unter die Aufsicht der FINMA. Die FINMA würde jedoch einschreiten, wenn Verletzungen des KKG die Gewähr für eine einwandfreie Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des BankG in Frage stellen würden.

Die WAK-NR ist der Ansicht, dass eine Sanktionierung der Verletzung des Verbots aggressiver Werbung für alle Kreditgeberinnen und -vermittlerinnen, die dem KKG unterstehen (Art. 2 und 4 KKG), vorgesehen werden soll. Daher soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, auf Antrag der Branche und nach Anhörung der Betroffenen diejenigen Sanktionen, die in einer privatrechtlichen Selbstregulierungskonvention (Art. 36a Abs. 2 VE-KKG) bei deren Verletzung vorgesehen sind, allgemeinverbindlich zu erklären (Art. 36b VE-KKG).

Durch eine Allgemeinverbindlicherklärung würde die Konventionalstrafe bis maximal 100 000 Franken auf Kreditgeberinnen ausserhalb der Konvention und die Kreditvermittlerinnen ausgedehnt. Die Vertreter des Bundesamtes für Justiz (BJ) gaben in der Kommissionssitzung zu bedenken, dass die generalisierte - d.h. auch für Nichtmitglieder der beteiligten Branchenverbände - geltende Sanktionsregelung nicht mehr privatrechtlichen, sondern strafrechtlichen Charakter hat. Sie muss daher nach dem Legalitätsprinzip auf formellgesetzlicher Stufe erlassen werden. Eine blosse Regelung auf Verordnungsstufe genügt nicht, noch weniger kann die blosse Allgemeinverbindlicherklärung der Konventionalstrafe durch den Bundesrat genügen. Die Allgemeinverbindlicherklärung privatrechtlicher Konventionen ist deshalb für die Sanktionierung von Nichtmitgliedern der beteiligten Branchenverbände nicht geeignet. Auch in anderen Fällen von Allgemeinverbindlicherklärungen wurden bisher keine Konventionalstrafen allgemeinverbindlich erklärt, ganz abgesehen davon, dass immer auch nähere Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung wie die Anforderungen an die Repräsentativität der Verbände geregelt werden müssen. Für die Allgemeinverbindlicherklärung im Bereich der Rahmenmietverträge und der Gesamtarbeitsverträge besteht schliesslich eine ausdrückliche Grundlage in der Bundesverfassung17. Die Vertreter des BJ wiesen zudem darauf hin, dass die Konvention der Branche vorsieht, dass die Schweizerische Lauterkeitskommission Entscheidorgan sein soll. Deren Trägerschaft ist aber eine privatrechtliche Stiftung der Branche selbst und sie weist damit nicht die Unabhängigkeit auf, die für eine Anordnung strafrechtlicher Sanktionen nötig ist18. Trotz dieser Bedenken hält die WAK-NR an der Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Sanktionen einer privatrechtlichen Konvention durch den Bundesrat fest (Art. 36b VE-KKG).

16 SR 956.1

17 Vgl. Art. 109 Abs. 2 BV für Rahmenmietverträge und Art. 110 Abs. 2 BV für Gesamtarbeitsverträge.

18 Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (EMRK); SR 0.101.