Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 16 Seiten

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Weise wird eine Möglichkeit geschaffen, eine formell zwar zustande gekommene privatrechtliche Konvention auch inhaltlich zu prüfen. Ist eine solche ungenügend, kann der Bundesrat subsidiär tätig werden.

Art. 36b (neu)

Es wird vorgesehen, dass der Bundesrat die in einer privatrechtlichen Konvention (Art. 36a Abs. 2 VE-KKG) vorgesehenen Sanktionen allgemeinverbindlich erklären kann. Damit soll erreicht werden, dass Kreditgeberinnen und -vermittlerinnen, die weder die Konvention unterzeichnet haben, noch einer Bewilligungspflicht gemäss Artikel 39 KKG oder dem BankG unterstehen, ebenfalls sanktioniert werden können, wenn sie das Verbot, in aggressiver Weise zu werben, verletzen. Die Allgemeinverbindlicherklärung kann auf Antrag der Branche und nach Anhörung der Betroffenen erfolgen. Ob sie vorgenommen wird, liegt im Ermessen des Bundesrates (vgl. Ziff. 2.2.3 zur rechtlichen Problematik).

Art. 40 Abs. 1 Bst. a

Die Anpassung beinhaltet keine materielle Änderung. Die heutige Formulierung in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung zum KKG (VKKG25) soll bereits auf Gesetzesstufe vorgesehen werden.

Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 39 und 40 KKG). Die Bewilligung wird gemäss Gesetz unter anderem erteilt, wenn die Gesuchstellerin «zuverlässig» ist (Art. 40 Abs. 1 Bst. a KKG). In Artikel 4 Absatz 1 VKKG wird dieser Begriff ausformuliert. Die Bewilligung wird unter anderem dann erteilt, wenn «Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit» geboten wird (Art. 4 Abs. 1 VKKG).

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die neu vorgesehene Meldepflicht wird in der Praxis einen gewissen administrativen Mehraufwand zur Folge haben. Da jedoch die Kreditinstitute solche Meldungen bereits heute an eine privat geführte Zentralstelle für Kreditinformationen26 vornehmen, wird dieser Aufwand vermutlich gering ausfallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass den Kantonen aufgrund des vorgesehenen Verbots aggressiver Werbung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zusätzlicher Aufwand anfällt. Kommt keine Selbstregulierung durch die Branche zustande (Art. 36a Abs. 2 VE-KKG), muss der Bundesrat tätig werden. Eine entsprechende Verordnung könnte durch die Bundesverwaltung vorbereitet werden, ohne dass dafür zusätzliches Personal erforderlich ist.

5 Übergangsrecht

Das Verbot der aggressiven Werbung entfaltet mit Inkrafttreten von Artikel 36a VE-KKG für alle Wirkung. Mit der vorgängig durchgeführten Vernehmlassung und Ankündigung der Änderung haben die Betroffenen genügend Anpassungszeit und

25 Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002, SR 221.214.11.

26 Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK).