Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 16 Seiten

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eine Übergangsfrist ist nicht notwendig. Idealerweise tritt die Selbstregulierungskonvention so rasch wie möglich in Kraft. Wenn innert angemessener Frist seit Inkrafttreten keine Konvention zustande gekommen ist, regelt der Bundesrat, welche Werbung aggressiv ist. Für die derzeitigen Inhaber einer Bewilligung ändert sich grundsätzlich nichts, aber die Einhaltung des Verbots aggressiver Werbung wird neu als Teil der «Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit» (Art. 40 Abs. 1 Bst. a VE-KKG) und damit ihrer Pflichten angesehen. Auch für diejenigen, die neu eine Bewilligung beantragen, erfolgt keine Änderung, da die Bewilligungsvoraussetzungen unverändert bleiben. Die Einhaltung des Verbots aggressiver Werbung gehört jedoch ebenfalls zu den Pflichten der Gesuchstellerinnen. Eine Regelung von übergangsrechtlichen Fragen ist somit nicht vorzusehen.

Bezüglich der vorgesehenen Änderungen bei Vertragsschluss (Meldepflicht, Einforderung von Unterlagen) ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschlaggebend. Liegt dieser nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ist neues Recht anwendbar. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–4 SchlT ZGB27) und eine spezielle übergangsrechtliche Regelung erübrigt sich.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Befugnis des Bundes, auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Konsumentenschutzes Gesetzesbestimmungen zu erlassen, beruht auf Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 97 BV.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Vorentwurf ermächtigt den Bundesrat zur Regelung, welche Werbung aggressiv ist, wenn innert angemessener Frist keine Selbstregulierungsvereinbarung zustande kommt (Art. 36a Abs. 3 VE-KKG).

27 SR 210