Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
pons, die an Banknoten erinnern. Bei einem Verstoss soll eine schriftliche Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission gemacht werden können, welche eine Konventionalstrafe bis maximal 100 000 Franken festlegen kann. Die Konvention soll unbefristet gültig sein. Eine Kündigungsmöglichkeit wird bei einer Änderung der auf das Konsumkreditgeschäft anwendbaren gesetzlichen Regelungen oder bei einer Aufgabe der Geschäftstätigkeit vorgesehen.
2.2.3 Gesetzlicher Rahmen der Selbstregulierung
Die Mehrheit der WAK-NR begrüsst die Selbstregulierungsbestrebungen der Branche. Insbesondere heisst sie auch gut, dass die Werbung, die sich speziell an junge Erwachsene unter 25 Jahren richtet, stärker beschränkt werden soll. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Selbstregulierung eine gewisse Verbindlichkeit erhalten soll und auch Kreditgeberinnen, die eine allfällige Selbstregulierungskonvention nicht unterzeichnen sowie Kreditvermittlerinnen an die Werbeeinschränkung gebunden sein sollen. Daher wird im KKG eine Bestimmung vorgeschlagen, die vorsieht, dass für Konsumkredite nicht in aggressiver Weise13 geworben werden darf. Demnach gilt das gesetzliche Verbot für alle Kreditgeberinnen und Kreditvermittlerinnen, die dem KKG unterstehen (Art. 2 und 4 KKG; Art. 36a Abs. 1 VE-KKG). Gleichzeitig sollen aber die Kreditgeberinnen gesetzlich die Möglichkeit haben, das Verbot mittels Selbstregulierung zu konkretisieren (Art. 36a Abs. 2 VE-KKG). Die Kreditvermittlerinnen werden nicht zum Abschluss einer privatrechtlichen Konvention angehalten. Erst wenn keine Selbstregulierungskonvention zustande kommt, wird dem Bundesrat subsidiär die Möglichkeit gegeben, eine Regelung vorzunehmen und den Begriff der aggressiven Werbung zu konkretisieren (Art. 36a Abs. 3 VE-KKG).
Ausserhalb der Selbstregulierung kann eine Kontrolle über die Einhaltung des Verbots aggressiver Werbung bei denjenigen Kreditgeberinnen und -vermittlerinnen, die einer Bewilligungspflicht unterstehen (Art. 39 und 40 KKG), im Rahmen dieser Bewilligung erfolgen. Die Erteilung der Bewilligung setzt unter anderem voraus, dass die Kreditgeberin oder -vermittlerin «zuverlässig» ist (Art. 40 Abs. 1 Bst. a KKG) beziehungsweise «Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit» (Art. 4 Abs. 1 VKKG14) bietet. Diese Voraussetzung erfüllt nur, wer die gesetzlichen Pflichten und damit auch das Verbot, in aggressiver Weise zu werben (Art. 36a VE-KKG), einhält. Zur Auslegung des Verbots können die Bewilligungsbehörden die Selbstregulierungskonvention oder die vom Bundesrat aufgestellten Regeln beiziehen.
Wenn die Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin dem Bankengesetz vom 8. November 193415 (BankG) untersteht oder Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Waren oder der Beanspruchung ihrer Dienstleistungen gewährt oder vermittelt, entfällt allerdings die Bewilligungspflicht und damit auch die Kontrolle der Einhaltung des Verbots (Art. 39 Abs. 3 Bst. a und b KKG). Haben solche Kreditgeberinnen auch die Selbstregulierungskonvention nicht unterzeichnet, respektive handelt es sich dabei um Kreditvermittlerinnen, die mit Kreditgeberinnen ausserhalb der Selbstregulierungskonvention zusammen arbeiten, gilt zwar das Verbot der aggres-
13 Der verwandte Begriff der «aufdringlichen Werbung» wird in Artikel 33 des Spielbankengesetzes (SBG; SR 935.52) verwendet. Weiter spricht auch das UWG von «aggressiven Verkaufsmethoden» (Art. 3 Abs. 1 Bst. h UWG).
14 Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002, SR 221.214.11.
15 SR 952.0