Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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erwähnten Frühwarnmechanismus einnehmen. Die Schweiz beabsichtigt entsprechend, an EASO teilzunehmen.

5.3.2 Kompatibilität der schweizerischen Gesetzgebung mit dem EU- Recht

Ziel und Zweck der vorliegenden Änderungsvorschläge zum Asylgesetz stimmen grundsätzlich mit denjenigen des geänderten Vorschlages der Europäischen Kommission zur Neufassung der Verfahrensrichtlinie24 überein. Im Fokus dieser Neufassung der EU-Verfahrensrichtlinie stehen, wie auch beim Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes, schnelle, faire und effiziente Verfahren. Als flankierende Massnahme zum beschleunigten Verfahren sieht der Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes einen Anspruch auf eine kostenlose Beratung über das Asylverfahren und eine Rechtsvertretung für Asylsuchende im Vorbereitungsverfahren, im beschleunigten Verfahren und bei den Dublin-Verfahren vor. Werden während des Aufenthaltes im Kanton weitere entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt, können sich die betroffenen Asylsuchenden kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle im Kanton wenden (Art. 102f ff. E-AsylG). Gemäss Neufassung der EU-Verfahrensrichtlinie sollen Asylsuchende bereits im erstinstanzlichen Verfahren Zugang zu kostenloser Rechtsberatung haben. Diese kann durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erbracht werden (Art. 21 Abs. 1). Dabei liegt der Fokus insbesondere auf Rechts- und Verfahrensinformationen (Art. 19 Abs. 1). Ein kostenloser Rechtsbeistand ist für das Beschwerdeverfahren vorgesehen (Art. 20 Abs. 1), wobei die Gewährung des kostenlosen Rechtsbeistands von gewissen Bedingungen abhängig gemacht werden kann, beispielsweise Mittellosigkeit (Art. 21 Abs. 2 lit. a) oder davon, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Art. 20 Abs. 3). Zwar ist die EU-Verfahrensrichtlinie wie oben ausgeführt für die Schweiz nicht verbindlich. Die Schweiz ist jedoch über die Dubliner Zusammenarbeit eng mit den Asylsystemen der EU-Staaten verbunden. Es liegt daher im schweizerischen Interesse, dass die Asylverfahren in allen europäischen Staaten einen vergleichbaren Standard aufweisen. Dem wird im Rahmen der vorliegenden Änderung des Asylgesetzes Rechnung getragen.

Der Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes ist im Übrigen mit den Vorgaben des Dublin-Acquis vereinbar. Von den geplanten Neuerungen der Dublin-Verordnung wird die vorliegende Gesetzesänderung nicht tangiert.

24 Amended proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on common procedures for granting and withdrawing international protection status (Recast), 22. March 2013; Doc. 7695/13 LIMITE ASILE 10 CODEC 629.