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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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Nicht löschen bitte " " !! Schweizerische Bundeskanzlei / Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV) Asylgesetz
(AsylG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
beschliesst:
I
Das Asylgesetz vom 26. Juni 19981 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im gesamten Erlass wird der Ausdruck „Empfangs- und Verfahrenszentrum“ durch „Zentrum des Bundes“ ersetzt. Die notwendigen grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen.
Artikel 3 Absatz 3
3Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und f (neu)
1Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
b. Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
f. an einer vom BFM angeordneten medizinischen Untersuchung teilnehmen (Art. 26a).
SR ..........
SR ..........
1 SR 142.31
2 SR 0.142.30
2013–......