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Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 4 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF

Steuern

Bern, 11. Juli 2013

Bericht über das Ergebnis der Anhörung vom 24. Juli 2012 betreffend den Entwurf des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich («Abkommen») zur Ersetzung des

Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbe-

steuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern vom 31. Dezember 1953.

Der Entwurf des Abkommens wurde in den Monaten Mai und Juni 2012 der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) unterbreitet. Der Vorstand der FDK hat den Entwurf des Abkommens gutgeheissen und der Bundesrat hat in der Folge am 27. Juni 2012 entschieden, den Entwurf des Abkommens zu paraphieren, was am 5. Juli 2012 geschah.

Die neuen Bestimmungen wurden am 24. Juli 2012 im Rahmen der Anhörung den Kantonen und interessierten Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme unterbreitet. Innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgende Stellungnahmen wurden als stillschweigende Genehmigung des Abkommensentwurfs in Aussicht gestellt.

Die folgenden Wirtschaftsverbände wurden für die Anhörung angeschrieben:

 economiesuisse

 Treuhand-Kammer

 Schweizerischer Anwaltsverband

 SwissBanking

 SwissHoldings, Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne in der Schweiz  Swiss International Airlines

 Swiss American Chamber of Commerce

 Schweizerischer Gewerkschaftsbund

 Verein Schweizerischer Unternehmen in Deutschland

Ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen wurden die kantonalen Steuerverwaltungen und die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK).

A. Ergebnis der Anhörung

Einzig die Kantone Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Land, Bern, Fribourg, Genf, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Uri, Wallis, Waadt und Zürich

haben Stellung genommen.

Die Mehrheit der Kantone und die Schweizerische Steuerkonferenz hat sich dahingehend vernehmen lassen, dass das Abkommen gegenüber jenem von 1953 wohl keine Verbesserungen mit sich bringe, aber dass die damit verbunden Verschlechterungen aus

schweizerischer Sicht einem vertragslosen Zustand dennoch vorzuziehen seien. In erster Linie spricht dafür die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige mit Bezugspunkten zur Schweiz als auch zu Frankreich. Dies entspricht dem vorrangigen Ziel von Doppelbesteuerungsabkommen der Reduktion bzw. Beseitigung von Doppelbesteuerungen durch Schaffung einer vor-

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