Abkommen
Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 12 Seiten
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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Französische Republik,
vom Wunsche geleitet, das am 31. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern zu ersetzen,
haben Folgendes vereinbart.
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe und Erbschaften
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe und Erbschaften von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftssteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder territorialen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Nachlass- und Erbschaftssteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern oder als Abgaben vom Vermögensübergang auf den Todesfall erhoben werden.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
a) in der Französischen Republik: die von Todes wegen erhobene Handänderungsabgabe (im Folgenden als «französische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die von den Kantonen und Gemeinden erhobenen Nachlass- und Erbschaftssteuern (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
1 Übersetzung aus dem französischen Originaltext