Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 4 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

die Missbrauchsbestimmung zu offen sei um eine willkürliche Auslegung durch die Vertragsstaaten zu verhindern.

Economiesuisse hat festgehalten, dass das vom Entwurf des Abkommens vorgesehene subsidiäre Besteuerungsrecht zu Gunsten Frankreichs nicht zugestanden werden darf, solange eine solche Regel von der internationalen Gemeinschaft nicht als Standard anerkannt wird. Andernfalls wäre die schweizerische Ausgangsposition bei künftigen Verhandlungen von Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern geschwächt, was einer Verschlechterung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Staaten bedeute. Im Übrigen habe der Satz des dem Entwurf des Abkommens beigefügten Erläuterungsberichts, wonach eine Revision des Abkommens von 1953 keine wählbare Option war, gewisse Mitglieder von economiesuisse nicht überzeugt. Gemäss dem Wirtschaftsdachverband ist zweifelhaft, ob das Argument der Rechtssicherheit die einseitig Frankreich bevorzugenden Regelungen des Abkommensentwurfes rechtfertigen. Aus diesen Gründen sieht sich economiesuisse nicht in der Lage den Entwurf des Abkommens ohne Vorbehalte gutzuheissen.

Im Übrigen und ohne im Rahmen der Anhörung zur Stellungnahme eingeladen worden

zu sein, haben sich die folgenden Organisationen ebenfalls geäussert:

- Fédération des Entreprises Romandes

- Ordre des Avocats de Genève

- Parti libéral-radical Genève

- Centre Patronal

- Lausanne-Vaud Région Financière (waadtländische Bankenvereinigung)

- Chambre de commerce, d’industrie et des services de Genève

- Schweizerischer Gewerbeverband SGV

Die folgenden vier Organisation lehnen das Abkommen ab : Centre Patronal, Lausanne-Vaud Région Financière, Chambre de commerce, d’industrie et des services de Genève und der Ordre des Avocats de Genève.

Drei Organisationen (Fédération des Entreprises Romandes, Parti libéral-radical Genève und Schweizerischer Gewerbeverband SGV) haben Neuverhandlungen des paraphierten Textes des Abkommensentwurfes angeregt, da der aus einer Kündigung des Abkommens von 1953 von französischer Seite resultierende vertragslose Zustand dem Abkommen nach wie vor vorzuziehen sei.

B. Nach der Anhörung unternommene Schritte

Die eingegangenen Stellungnahmen haben die Genehmigung des Abkommens durch die schweizerische Politik gefährdet. Im Rahmen bilateraler Gespräche wurde im Herbst 2012 die Bereitschaft Frankreichs zur Revision gewisser Bestimmungen des Abkommensentwurfes, insbesondere eine Ausnahme für Erben mit schweizerischer Nationalität von der subsidiären Besteuerung, erörtert.

Frankreich hat seine Position bekräftigt, wonach ein entsprechendes Abkommen nicht unverzichtbar ist und der paraphierte Text nicht neu verhandelt wird. Frankreich hat allerdings Bereitschaft zu gewissen technischen Anpassungen des Textes zwecks Erleichterung der Genehmigung in der Schweiz signalisiert. Zu diesem Zeitpunkt hat Frankreich einzig betreffend den Mindestanteil der Immobilien an der Aktivsumme einer vom Erblasser alleine oder mit Familienmitgliedern zu mindestens 50% kontrollierten Gesellschaft Verhandlungsspielraum zugestanden (mindestens ein Drittel, wobei das paraphierte Abkommen diesbezüglich keinen Schwellenwert festlegt).