Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 4 Seiten

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aussehbaren und planbaren Rechtslage. Eine Minderheit der Kantone (SO, TG, TI und VS) ist der Ansicht, dass die Verhandlungen mit Frankreich wieder aufgenommen werden sollten, um das subsidiäre Besteuerungsrecht Frankreichs für das gesamte einem während mindestens sechs der dem Erbgang vorausgehenden 10 Jahren in Frankreich ansässigen Erben oder Vermächtnisnehmer zufallenden Vermögen zu beseitigen oder Schweizer Staatsbürger, einschliesslich Doppelbürger, von dem subsidiären Besteuerungsrecht auszuschliessen. Der Kanton Genf hat vorgeschlagen für den Fall der Wiederaufnahme der Verhandlungen die Möglichkeit einer Bestimmung zu prüfen, gemäss welcher die Vorteile des Abkommens von 1953 für eine bestimmte Zeit aufrecht erhalten bleiben würden. Derselbe Kanton hat im Übrigen auch seine Bedenken ausgedrückt, dass weitere Staaten, mit welchen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer geschlossen hat, gestützt auf den Entwurf des Abkommens eine Neuverhandlung verlangen könnten. Die Kantone Bern und Fribourg haben den Entwurf des Abkommens so weit gutgeheissen, als er die schweizerischen Besteuerungsrechte nicht beschneidet, bedauern jedoch das subsidiäre französische Besteuerungsrecht unter Anrechnung einer allfälligen schweizerischen Steuer und stellen fest, dass die Schweiz unter dem Abkommen für vermögende Personen mit körperlichen Vermögenswerten oder Erben in Frankreich an Attraktivität einbüsst. Der Kanton Solothurn spricht dem Besteuerungsrecht Frankreichs für dort gelegene körperliche Vermögenswerte bei letztem Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz die Berechtigung mindestens soweit ab, als dieses nicht auf Gegenseitigkeit beruht (auch wenn es sich vorliegend um ein Zugeständnis von französischer Seite handelt, welche sämtliches auf seinem Staatsgebiet gelegenes bewegliches Vermögen besteuern wollte). Der Kanton Tessin wünscht, dass der Entwurf des Abkommens neu verhandelt wird, um engere Voraussetzungen für die Besteuerung von vom Erblasser alleine oder zusammen mit Familienmitgliedern direkt oder indirekt durch Gesellschaften gehaltenen Immobilien durch den Lagestaat einzuführen.

Von den eingeladenen Wirtschaftsverbänden haben SwissBanking, die Treuhand-Kammer sowie economiesuisse von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.

SwissBanking hat mitgeteilt, dass der Einschluss von massgeblichen Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und die Ausdehnung des Besteuerungsrechts auf gewisse körperliche bewegliche Vermögenswerte angenommen werden könne, dass dies aber nicht für die Besteuerung durch Frankreich (und sei es nur subsidiär) von in seinem Staatsgebiet wohnhaften Erben unter bestimmten Voraussetzungen und unter Abzug einer allfälligen schweizerischen Erbschaftssteuer gelte. Eine derartige Bestimmung widerspreche den Grundsätzen des Musterabkommens der OECD. Gemäss SwissBanking entstehen in der Schweiz ansässigen Personen bei einem vertragslosen Zustand keine Nachteile ausser der Besteuerung von unkörperlichen französischen Vermögenswerten (französischen Aktien und Obligationen) nach französischem Erbschaftssteuerrecht.

Die Treuhand-Kammer hat insbesondere festgestellt, dass die Regel betreffend französischer Ansässigkeit während sechs der 10 dem Erbgang vorausgehenden Jahren dem internen französischen Recht entspricht, weswegen deren Übernahme in das Abkommen de facto eine «Ausdehnung der nationalen Steuerpolitik [Frankreichs] auf das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, vorliegend der Schweiz» bewirke. Diese Regelung scheint der Treuhand-Kammer nicht annehmbar und sie hat die Neuverhandlung des Abkommens verlangt, um einerseits die ausschliessliche Besteuerung von hierzulande gelegenen Immobilien von in Frankreich ansässigen Erblassern mit schweizerischer Nationalität durch die Schweiz zu bewahren und andererseits um die subsidiäre Besteuerung von in Frankreich ansässigen Erben mit schweizerischer Staatsbürgerschaft von in der Schweiz verstorbenen Erblassern mit schweizerischer Nationalität abzuwehren. Auf diese Weise könne das Abkommen dem 1978 mit Deutschland geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer angeglichen werden. Die Treuhand-Kammer wünscht weiter die Anwendbarkeit des Abkommens auf Schenkungen und bemerkt schliesslich, dass