Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 4 Seiten
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Infolge der Beharrlichkeit der Schweiz hat Frankreich schliesslich zugesichert, die Mindestdauer der Ansässigkeit von Erben bzw. Vermächtnisnehmer in Frankreich im Falle von Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz von sechs auf acht Jahren zu erhöhen, wobei sich diese Mindestdauer nach wie vor auf die 10 dem Erbgang vorangehenden Jahre bezieht. Im Gegenzug ist eine auf die Nationalität gestützte Ausnahme von der subsidiären Besteuerung für Frankreich nicht annehmbar, da eine solche Unterscheidung nicht zulässig ist und im Weiteren auch dem aktuellen internationalen Steuerrecht (Gleichbehandlung) widerspricht. Zudem hat Frankreich zugesagt ein neues Datum für die Anwendbarkeit des Abkommens zu finden: Anstelle ab dem 1. Januar 2014 wird das Abkommen nun nur auf nach dem Inkrafttreten des Abkommens eingetretene Erbfälle anwendbar sein.