Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 9 Seiten

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Bericht Auswertung Vernehmlassung 10.417

Von den offiziell zur Vernehmlassung eingeladenen Dachverbänden und Organisationen äusserten sich fünf positiv und unterstützten die Vorlage (SGV, SSK, SVSP, Uni GE, UNIL). Sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmer verzichteten auf eine Stellungnahme (SSV, economiesuisse, SAV, KKPKS, KSBS, ISP).

Die Bundesanwaltschaft hielt in ihrer Antwort zu dieser Vernehmlassung fest, dass sie keine Anmerkungen bzw. Gegenbemerkungen zur vorgesehenen Anpassung des MStP anzubringen habe.

Das Militärkassationsgericht, das Tribunal militaire 2 und das Oberauditorat begrüssten die vorgeschlagene Anpassung der Parteirechte der geschädigten Personen im Militärstrafprozess und stimmten der Vorlage zu.

Eine sich vernehmlassende Organisation äusserte sich klar ablehnend zur Vorlage (CP: „… nous ne voyons pas en quoi il est choquant de limiter les droits du lésé [ou des ayants droit] dans le cadre de la procédure pénale qui s’en suit.“).

5. Bemerkungen zu den Grundzügen und Kernpunkten

der Vorlage

5.1 Revisionsbedarf

Insgesamt wurden die unterbreiteten Änderungen begrüsst, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb die geschädigte Person im Militärstrafprozessrecht über weniger Rechte als im Strafprozessrecht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)2 verfügen sollte (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, TI, VD, NE, GE, JU, CVP, FDP, SVP, SP, SGV, Bundesanwaltschaft, MKG, Trib mil 2, OA, SSK, SVSP, Uni GE, UNIL). Mit der Annahme der Justizreform am 12. März 2000 haben Volk und Stände dem Bund die verfassungsrechtliche Grundlage gegeben, neu und umfassend das Strafprozessrecht zu regeln und auch eine Harmonisierung der beiden Strafprozessordnungen herbeizuführen (VS, GE, FDP, SVP).

Ein Teilnehmer sprach sich gegen die Revision aus und lehnte die Vorlage insgesamt ab (CP).

5.2 Regelungsbedarf

Die Ausdehnung von reinen Informationsrechten auf aktive Mitwirkungsrechte sei wichtig und notwendig, um die Position von geschädigten Personen im Militärstrafprozess durch umfangreiche Parteirechte, wie sie in der Strafprozessordnung vorgesehen seien, zu stärken (ZH, UR, OW, ZG, SO, BS, SH, SG, AG, VS, GE, FDP, SP, SGV, Bundesanwaltschaft, MKG, Trib mil 2, OA, SSK, UNIL). Gerade in Fällen, in denen eine strafbare Handlung aus der Verrichtung einer dienstlichen Tätigkeit im Militär herrühre, werde die geschädigte Person unter geltendem Recht auf Haftungsansprüche gegenüber dem Bund verwiesen und könne aufgrund nicht zuerkannter Parteistellung weder ein Rechtsmittel gegen ein Militärgerichtsurteil ergreifen noch Ansprüche geltend machen, die über einfache Informationsrechte hinausgehen, was verfahrensrechtlich nicht zu rechtfertigen sei (ZG, AG, TI, NE, SVP). Diese Ausdehnung der Rechte der Geschädigten stelle eine sinnvolle Weiterentwicklung der heutigen gesetzlichen Grundlagen dar (LU, BL) und schliesse richtigerweise eine Lücke, welche nicht nur die direkten Opfer, sondern auch deren Angehörige in angemessener Weise schütze (BS, AG). Ein Teilnehmer sah keinen Regelungsbedarf (CP).

2 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0)