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Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 6 Seiten
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Militärstrafprozess Vorentwurf
(MStP)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom …1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
I
Der Militärstrafprozess vom 23. März 19793 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 114 Absatz 1, 153 Absatz 2, 154 Absätze 1 und 2, 175 Absatz 2, 179 Absatz 1, 183 Absätze 2 und 2bis sowie 202 wird der Ausdruck «Geschädigter» ersetzt durch den Ausdruck «Privatklägerschaft», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 84a Begriffe und Grundsatz
1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2 Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
3 Die Hilfe an Opfer von Straftaten richtet sich nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 20074 (OHG), soweit nicht die besonderen Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommen.
4 Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
Art. 84b Abs. 3
3 Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer und melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern es damit einverstanden ist.
1BBl …
2BBl …