Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 9 Seiten

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Bericht Auswertung Vernehmlassung 10.417

 Ein Teilnehmer bedauerte, dass im Zuge der laufenden Revision nur ein Teilbereich

der Militärstrafprozessordnung an die eidgenössische Strafprozessordnung angepasst und keine Totalrevision des Gesetzes mit umfassender Anpassung an deren Systematik angestrebt wurde, was aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll gewesen wäre (ZG).

 Ein Teilnehmer machte den allgemeinen Hinweis, dass im Rahmen der angestrebten

Anpassung der Normen über die Parteirechte von geschädigten Personen im Militärstrafprozess an die Regelung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht nur die dort eingeräumten Rechte, sondern auch die entsprechenden Pflichten in den Militärstrafprozess zu übernehmen wären (TG).

 Einem Teilnehmer ist nicht klar, aus welchem Grund die Leistungen für Personen, die

im Ausland Opfer einer Straftat wurden (Art. 84b Abs. 3) nicht analog zum Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (SR 312.5) ausgerichtet würden (OW). Wichtig sei auch ein ergänzender Hinweis, dass nur Hilfe geleistet würde, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügende Leistungen erbringe (vgl. OHG Art. 17 Abs. 2; OW).

 Eine Teilnehmerin hob hervor, dass die Rechtskommission richtigerweise keine mate-

rielle Änderung bezüglich der Haftungsansprüche vorgenommen habe (FDP).

 Nach Ansicht eines Teilnehmers müsste Art. 135 Militärgesetz3 geändert werden, um

das Ziel der parlamentarischen Initiative Lüscher zu erreichen, was aber nicht wünschenswert sei und auch nicht Gegenstand dieser Vernehmlassung sei (CP).

 Eine Teilnehmerin vertrat die Meinung, dass Haftungsansprüche (zumindest bei Fahr-

lässigkeitstaten) weiterhin nur gegen den Bund und nicht gegen den Einzelnen gestellt werden könnten (SSK). Dies resultiere aus der Sonderstellung eines militärischen Straftäters, der die Straftat aufgrund des systemisch erhöhten Risikos im Militärdienst begehe. Eine Gleichsetzung mit dem zivilen Recht wäre hier eine verschuldensmässige Ungleichbehandlung (SSK).

 Ein Teilnehmer stellte fest, dass die vorgeschlagene Revision des MStP keinen Ein-

fluss auf die kantonale Kompetenzordnung und auf die vom Bund an die Kantone delegierte Aufgabe habe sowie keine Kosten für die Kantone verursache (TI).

8. Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Oberauditorat eingesehen werden.

3 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR

510.10)