Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 9 Seiten
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Bericht Auswertung Vernehmlassung 10.417
6. Bemerkungen zur systematischen Gliederung und zu
einzelnen Bestimmungen
6.1 Systematische Gliederung der Begriffsdefinitionen
Ein Teilnehmer schlug vor, die systematische Gliederung der Begriffsdefinitionen zu geschädigter Person, Opfer und Privatklägerschaft anzupassen und übersichtlicher in eigene Abschnitte und Artikel zu gliedern (BS). Folgende Gliederungstitel wurden vorgeschlagen: Elfter a Abschnitt: Geschädigte Person, mit dem einzigen Artikel 84a (Begriff); Elfter b Abschnitt Opfer, der mit dem Art. 84b (Begriffe und Grundsatz) beginnt; Elfter c Abschnitt: Privatklägerschaft (BS).
6.2 Ersatz eines Ausdrucks
Ein Teilnehmer schlug vor, den neu im MStP eingeführten, geschlechtsneutralen Begriff der geschädigten Person durchgehend zu verwenden: In den Art. 84j (neu), 84k (neu), 84l (neu), 84m (neu), Art. 104 Abs. 3 und Art. 163 (BS).
6.3 Art. 84a Begriffe und Grundsatz
Ein Teilnehmer und eine Teilnehmerin bemängelten, dass der Begriff „geschädigte Person“ im Artikel 84a MStP fehle und beantragten die Aufnahme einer zu Art. 115 Abs. 1 StPO analogen Formulierung (BS: „Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.“; UNIL: „On entend par lésé toute personne dont les droits ont été touchés directement par une infraction.“; vgl. unten Ziffer 6.5).
6.4 Art. 84g Zivilansprüche
Eine Teilnehmerin empfahl eine präzisere Formulierung, um die Begriffe „partie civile“ und „exercice de l’action civile“ nicht weiter zu verwechseln (UNIL: „..., la victime peut exercer l'action civile contre le prévenu devant les tribunaux militaires comme partie plaignante, demandeur au civil, conformément à l'art.163.“.)
6.5 Art. 84j (neu) Begriff, Voraussetzungen und Stellung
Ein Teilnehmer und eine Teilnehmerin schlugen vor, den zweiten Satz des Absatzes 1 „Als Geschädigter gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.“ zu streichen und in einen neuen Art. 84a zu überführen (siehe oben Ziffer 6.3; BS, UNIL).
Ein Teilnehmer regte zudem an, den neu zu redigierenden Art. 84a unter einem eigenen Abschnitt mit dem Titel „Geschädigte Person“ zu platzieren (siehe oben Ziffer 6.1 und 6.3; BS).
6.6 Art. 84n (neu) Stellung
Ein Teilnehmer regte an, in Analogie zu Art. 178 und 180 StPO, Art. 84n in den bestehenden Art. 84 Abs. 1 MStP einzusetzen (BS).
Eine Teilnehmerin wies darauf hin, dass der MStP die Gerichtspolizei nicht kenne. Sie beantragte insbesondere für die kriminalpolizeilichen Einsätze der Militärpolizei eine entsprechende gesetzliche Grundlage im MStP zu erlassen (UNIL).
6.7 Art. 116 Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe
Gemäss Antrag eines Teilnehmers sollte im Abs. 4 vor dem Begriff „Opfer“ zusätzlich der Begriff „geschädigte Person“ eingefügt werden, ansonsten eine Diskrepanz zu Art. 321 Abs. 1 StPO entstünde. Art. 321 Abs. 1 StPO verweise auf die „anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten", worunter in Berücksichtigung von Art. 105 StPO auch die geschädigte Person falle. Da der Militärstrafprozess nicht über einen analogen Katalog wie