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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 5 Seiten
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Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 745.16
Art. 29b Berechnung der Kantonsbeteiligungen
1Die Kantonsbeteiligungen werden unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 PBG mit der Formel nach Anhang 1 berechnet.
2Sie werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 29c Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil
Die jährliche Abweichung vom Bundesanteil nach Artikel 30 Absatz 1 PBG darf maximal 5 Prozentpunkte betragen.
Art. 46a Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 18. Dezember 19955 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr wird aufgehoben.
II
Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1 und 2 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 AS 1996 169, 2007 5823, 2009 5959, 2011 5261, 2013 1641