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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten
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742.120
Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
vom .. … 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 57 Absatz 3 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Trennung von Verkehr und Infrastruktur sowie die Abgrenzung zwischen Ausbau und Substanzerhalt;
b. die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung sowie den Widerruf von Infrastrukturkonzessionen;
c. die Planung des Substanzerhalts der Infrastruktur;
d. die Planung des Ausbaus der Infrastruktur;
e. die Finanzierung von Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau der Infrastruktur;
f. die Finanzierung der Investitionen in Seilbahnen;
g. die Gewährung von Finanzhilfen bei grossen Schäden durch Naturereignisse;
h. die Finanzierung von Forschungsaufträgen.
Art. 2 Trennung von Verkehr und Infrastruktur: Umfang der Trennung
1Die Anlagen der Infrastruktur und die dazu gehörende Finanzierung sind in der Bilanz der Infrastrukturbetreiberin von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen.
2Das BAV kann die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, die Investitionsmittel der Infrastruktur von den übrigen flüssigen Mitteln zu trennen.
AS 2009 5981