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Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 12 Seiten
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Bau und Betrieb 742.141.1
b. Bremsen:
1. Triebfahrzeuge,
2. Zugskompositionen,
3. Ziehen von Wagen,
4. Mehrfachtraktion,
5. Sicherheitseinrichtungen,
6. Wagen.
Art. 55 Besondere Anforderungen an Strassenbahnen
Das UVEK legt die besonderen Anforderungen an Strassenbahnfahrzeuge in folgenden Bereichen fest:
a. Bremsen,
b. Kollisionsschutz.
4. Abschnitt: Spezialfahrzeuge
Art. 56 Allgemeines
1Als Spezialfahrzeuge gelten Dienstfahrzeuge sowie Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge.
2Spezialfahrzeuge können sowohl auf interoperablen wie auf nicht interoperablen Strecken eingesetzt werden.
3Sie sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden.
4Sie werden nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts zugelassen, soweit diese der Interoperabilität innerhalb des Einsatzgebiets nicht entgegenstehen.
Art. 57 Dienstfahrzeuge
1Dienstfahrzeuge sind Spezialfahrzeuge, die für Bau, Instandhaltung und Inspektion des Oberbaus, der Bauwerke, des Planums, des Unterbaus und der Fahrleitungsanlagen eingesetzt werden.
2Werden Dienstfahrzeuge als Arbeitsgerät eingesetzt, so sind die dazu notwendigen Sicherheitsnachweise zu erstellen.