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Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 12 Seiten
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Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
Änderung vom xx. xxxx 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. d
Ergänzend zu dieser Verordnung sind insbesondere anwendbar:
d. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20082.
Art. 5i Abs. 4
4Nicht in das Register einzutragen sind Dienstfahrzeuge (Art. 57), die sowohl auf Schienen als auch auf der Strasse verkehren können (Zweiwegefahrzeuge), sowie Dienstfahrzeuge, die ein- und ausgleisbar sind.
Art. 10 Abs. 3
3Sie sorgen für eine energieoptimierte Auslegung ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge sowie für einen energieeffizienten Betrieb.
Art. 15 Abs. 2
2Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 20143 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.
Art. 15a Abs. 1 Bst. b
1Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Neubau, Änderungen und Erneuerungen sowie den Betrieb der:
b. auf den interoperablen Strecken eingesetzten Fahrzeuge, ausgenommen Spezialfahrzeuge.