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Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 12 Seiten

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Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

Änderung vom xx. xxxx 2015

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. d

Ergänzend zu dieser Verordnung sind insbesondere anwendbar:

d. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20082.

Art. 5i Abs. 4

4Nicht in das Register einzutragen sind Dienstfahrzeuge (Art. 57), die sowohl auf Schienen als auch auf der Strasse verkehren können (Zweiwegefahrzeuge), sowie Dienstfahrzeuge, die ein- und ausgleisbar sind.

Art. 10 Abs. 3

3Sie sorgen für eine energieoptimierte Auslegung ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge sowie für einen energieeffizienten Betrieb.

Art. 15 Abs. 2

2Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 20143 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.

Art. 15a Abs. 1 Bst. b

1Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Neubau, Änderungen und Erneuerungen sowie den Betrieb der:

b. auf den interoperablen Strecken eingesetzten Fahrzeuge, ausgenommen Spezialfahrzeuge.

1 SR 742.141.1

2 SR 734.71

3 SR 742.161