Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 8 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Stand: 3. Juni 2015
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Erläuterungen zum Anhörungsentwurf der
Eisenbahnverordnung (EBV) In Kraftsetzung geplant: 1. Juli 2016 (Anh. 7 EBV: 1. Januar 2016)
____________________________________________________________________________________________________________ Aktenzeichen: BAV-511.3-00008/00001/00004/00004/00003
1. Ausgangslage
Europaweit gültige technische Richtlinien stellen sicher, dass die Eisenbahnen über die Landesgrenzen hinweg betrieben werden können. Die Schweiz hat im Rahmen der Bahnreform 2.2 wichtige Elemente der Interoperabilitäts- und Sicherheitsrichtlinien der EU übernommen. Die einzelnen Teile werden schrittweise in Kraft gesetzt, der Hauptteil der Anpassungen erfolgte auf den 1. Juli 2013.
Schwerpunkt in der aktuellen Teilrevision der EBV bildet die Neustrukturierung des Kapitels Fahrzeuge als Folge der Bahnreform 2.2. Die Fahrzeugtypen werden neu in interoperable und in nicht interoperable Fahrzeuge gegliedert. Interoperable Fahrzeuge sollen nach den international gültigen Vorschriften und Prozessen (technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und den notifizierten nationalen technischen Vorschriften (NNTV-CH), gebaut, geprüft und zugelassen werden.
Nicht interoperable Fahrzeuge sollen weiterhin nach den bestehenden Vorgaben der EBV und ihren Ausführungsbestimmungen1 (AB-EBV) gebaut, geprüft und zugelassen werden.
Die mit der aktuellen Revision vorgesehenen Änderungen der Eisenbahnverordnung EBV sollen auf Beginn des Jahres 2016 veröffentlicht und per 1. Juli 2016 in Kraft treten. Demgegenüber wird angestrebt, den Anhang 7 zur EBV mit der aktualisierten Übersicht der anzuwendenden technischen Spezifikationen der Interoperabilität (TSI) bereits per 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen.
Gleichzeitig mit dieser Teilrevision der EBV werden die Ausführungsbestimmungen zur Eisen-
bahnverordnung und die Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) revidiert.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Sicherheit
Art. 4 Ergänzende Vorschriften
Bst. d
Ergänzen der Stromversorgungsverordnung, welche mit der Revision vom 3. Juni 2014 den Geltungsbereich für die 132 kV-Bahnstromübertragungsanlagen präzisierend einschliesst und insbesondere den Endverbraucherstatus für das Übertragungsnetz, Frequenzumformer und den Eigenbedarf festlegt.
1 SR 742.141.11