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Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 12 Seiten
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742.141.1 Eisenbahnen
Art. 15f Abs. 1
1Das BAV führt ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen, das den Anforderungen des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2014/880/EU4 entspricht (Infrastrukturregister).
Art. 28 Unterirdische Anlagen
1In unterirdischen Anlagen wie Tunneln und Galerien sowie unterirdischen Bahnhöfen und Haltestellen sind spezifische Massnahmen zur Rettung von Personen zu treffen.
2In Tunneln und Galerien sind in regelmässigen Abständen Schutznischen für das Personal anzubringen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Es darf darauf verzichtet werden, wenn die Sicherheit des Personals mit anderen Massnahmen gewährleistet ist.
Art. 42 Abs. 1
1Elektrische Anlagen von Eisenbahnen sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden. Die elektrischen Anlagen sind in Anhang 4 näher umschrieben.
Art. 44 Bst. g
Aufgehoben
4 Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. Nov. 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S 489.