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Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 12 Seiten

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742.141.1 Eisenbahnen

Art. 58 Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge

1Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge sind so zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf der zu befahrenden Infrastruktur möglich ist.

2Dampffahrzeuge sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass den spezifischen Gefahren der Dampf- und Druckkessel Rechnung getragen wird.

3Für den Einbau neuer Systeme in historische Fahrzeuge und den Umbau von Systemen in solchen Fahrzeugen sind die im Zeitpunkt des Ein- oder Umbaus gültigen Vorschriften massgebend.

4Im Übrigen gelten die Artikel 50–55.

Art. 59– 70

Aufgehoben

Art. 83

Aufgehoben

Art. 83g Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1Fahrzeuge, die am 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb waren, gelten als zugelassen und werden in das Register nach Artikel 5i aufgenommen.

2Bestehende Triebfahrzeuge mit Umrichtern müssen bis zum 31. Dezember 2020 so umgebaut werden, dass sie sich bei einer Frequenz von über 87 Hertz gegenüber dem Bahnstromnetz passiv verhalten.

II

1Anhang 2 wird aufgehoben.

2Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

3Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2016 in Kraft.

2Anhang 7 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.