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Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 4 Seiten
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Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, AS .... bei Katastrophen und in Notlagen
tonen und der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz erstellt. Es wird periodisch nachgeführt.
2Die Kantone bezeichnen die C-Objekte.
3Das BABS liefert dem Bundesamt für Landestopografie die Daten zu den A-Objekten des KGS-Inventars zur Darstellung im Geoportal des Bundes.
Art. 3 Information
Das BABS und die Kantone sorgen dafür, dass Behörden, Fachorganisationen und die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert werden.
Art. 4 Ausbildung und Personal
1Die Ausbildung der Kulturgüterschutz Kadermitglieder des Zivilschutzes sowie der Kulturgüterspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes umfasst insbesondere die Inventarisierung, die Erstellung von Kurzdokumentationen, die Evakuationsplanung und die Feuerwehr-Einsatzplanung.
2Die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen umfasst insbesondere die Planung von Schutzmassnahmen und den Einsatz im Falle von Katastrophen.
3Das BABS stellt den Kantonen die nötigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung.
Art. 5 Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitsko-
pien
1Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Anforderungen an Sicherstellungsdokumentationen und die Einzelheiten der Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Aufbewahrung von fotografischen Sicherheitskopien fest.
2Das BABS führt ein zentrales Mikrofilmarchiv zur Aufbewahrung der fotografischen Sicherheitskopien.
3Es bewahrt von jedem Verfilmungsprojekt der Kantone eine Positivkopie auf.
Art. 6 Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografi-
sche Sicherheitskopien
1Über Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien entscheidet das BABS. Sie können gewährt werden, sofern:
a. ein Beitragsgesuch dem BABS eingereicht worden ist;
b. es sich um Beiträge im Zusammenhang mit Kulturgütern des KGS-Inventars handelt;
c. der anrechenbare Betrag nach Abzug der kostenmässigen Vorteile nach Artikel 15 Absatz 2 KGSG mindestens 10'000 Franken erreicht, wobei mehrere