Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 7 Seiten

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Entwurf 17.03.2014 (Anhörung)

Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (SR 520.31) Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ________________________________________________________

Erläutert werden nur Artikel, bei denen Bemerkungen für das Verständnis erforderlich sind.

Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV)

Vorbemerkungen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG; SR 520.3) unterscheidet auf Bundesstufe betreffend Aufgaben und Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS; mit dem zuständigen Fachbereich Kulturgüterschutz) und den weiteren Bundesstellen (vgl. Art. 3 und 4 KGSG).

So liegt im BABS zwar die erste Anlaufstelle für Fragestellungen im Geltungsbereich des KGSG und demnach auch für solche betreffend das Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Abkommen; SR 0.520.3) und das Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Zweites Protokoll; SR 0.520.33). Einige Aufgaben werden jedoch – teils in Zusammenarbeit mit dem BABS, teils selbständig – durch andere Bundesstellen wahrgenommen. So gehören etwa immobile Kulturgüter, die im Eigentum des Bundes sind (z. B. das Bundeshaus), und damit auch deren Sanierung und Umbau sowie die Planung von Schutzmassnahmen, in den Aufgabenbereich des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL). Fragen zur Ein- und Ausfuhr von Kulturgut betreffen etwa die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer im Bundesamt für Kultur (BAK). Fragen im Zusammenhang mit Sammlungen im Besitz des BAK (z. B. Museo Vincenzo Vela, Sammlung Oskar Reinhardt «Am Römerholz» oder die Kunstsammlung des Bundes) liegen selbstverständlich auch im Kompetenzbereich des BAK. Ähnliches gilt für das Schweizerische Nationalmuseum (SNM), das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) oder die Schweizerische Nationalbibliothek (NB). Diese Bundesstellen haben bei-