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Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 4 Seiten

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Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, AS .... bei Katastrophen und in Notlagen

Objekte gleicher Art in einem Gesuch um Beitragsgewährung behandelt werden können;

d. die Schlussabrechnung vorliegt;

e. die Vorgaben nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt sind;

f. für bewegliche Kulturgüter die Sicherung ihres Verbleibens in der Schweiz gewährleistet ist;

g. keine anderen Bundesbeiträge ausgerichtet werden; und

h. keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen.

2Das VBS legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien sowie die weiteren Einzelheiten betreffend die Gewährung, die Verweigerung und die Kürzung der Beiträge fest und regelt die Auszahlungsmodalitäten.

Art. 7 Kennzeichnung

1Das VBS legt die Einzelheiten der technischen Vorgaben für die Herstellung und das Anbringen der Kennzeichen fest.

2Es kann den Kantonen die Kennzeichen bereits in Friedenszeiten abgeben.

Art. 8 Bergungsort

Das BABS vollzieht allfällige Staatsverträge, welche die Aufbewahrung von Kulturgütern im Bergungsort regeln, in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen.

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 17. Oktober 19842 wird aufgehoben.

Art. 10 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 20053

Art. 1 Bst. i Ziff. 1

1Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

i. ausserordentliche Ereignisse:

2AS ...

3 SR 444.11