Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/114: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) · 7 Seiten

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1 Ausgangslage

Mit der Richtlinie 2014/33/EU1 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (EU-Aufzugsrichtlinie) wurde die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG in der europäischen Union an den New Legislative Framework (NLF) angepasst. Der NLF legt grundsätzliche Anforderungen an die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und an die Marktüberwachung fest. Er sorgt zudem für eine einheitliche Gesetzgebung (z.B. harmonisierte Definitionen) und gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Wirtschaftsakteuren (einheitliche Rechte und Pflichten). Die gesamte Produktgesetzgebung der EU muss an diesen neuen Rechtsrahmen angepasst werden.

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81) umfasst zwanzig Produktesektoren, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Schweiz sowie in der EU als gleichwertig gelten. Produkte, welche in den Anwendungsbereich des MRA fallen, profitieren für die Vermarktung auf dem schweizerischen sowie auf dem EU-Markt von einer einzigen Konformitätsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, Inspektion). Diese wird – falls der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle vorgeschrieben ist – durch eine nach dem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle vorgenommen.

Die EU-Aufzugsrichtlinie fällt in den Anwendungsbereich des MRA. Die schweizerische Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 (SR 819.13) hat die EU-Aufzugsrichtlinie 95/16/EG umgesetzt und gilt als gleichwertig. Um die Äquivalenz zwischen der europäischen und der schweizerischen Gesetzgebung auch nach dem 20. April 2016 zu gewährleisten, muss die Aufzugsverordnung (SR 819.13) zeitgerecht an die neue EU-Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU angepasst werden. Der zur Anhörung vorgelegte Entwurf der revidierten Aufzugsverordnung (E-AufzV) übernimmt die Anpassungen der EU-Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU und setzt sie ins Schweizer Recht um. Die Anpassungen betreffen wie oben erwähnt die Vereinheitlichung der Anforderungen an die Akkreditierung, der Anforderungen an die Marktüberwachung, der Definitionen und der Rechte und Pflichten der Wirtschaftsakteure.

Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens wurden die interessierten Kreise eingeladen, zur vorgesehenen Verordnungsrevision Stellung zu nehmen.

2 Ergebnis des Anhörungsverfahrens

2.1 Vorbemerkung

Die Anhörung der interessierten Kreise zum Entwurf der revidierten Aufzugsverordnung (E-AufzV) fand zwischen dem 1. April und dem 15. Mai 2015 statt. Dabei wurden die Kantone, weitere interessierte Kreise, sowie die mit der Marktüberwachung mandatierten Kontrollorgane (Verordnung des WBF vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit, SR 930.111.5) konsultiert.

1 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), Abl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251. 541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.7.1368915 2/7