Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/114: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) · 7 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
2.3 Abschaffung des Artikels 12 der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999
Artikel 12 Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 regelt die Modernisierung bestehender Aufzüge, indem er zwar die materiellen aber nicht die formellen Anforderungen verlangt und wurde vom Entwurf weggelassen. Dies wird in den Stellungnahmen der Kantone FR und ZH bedauert. Die SUVA hält in ihrer Stellungnahme lediglich die Änderung der Rechtssituation fest.
Das SECO führt dazu aus, dass der Artikel über die Modernisierung der Aufzugsverordnung von 1999 nationales schweizerisches Recht ist und dass in der EU-Aufzugsrichtlinie keine entsprechende Bestimmung existiert. Er wurde deshalb ursprünglich im Entwurf, welcher in die Anhörung gegeben wurde und die neue EU-Aufzugsrichtlinie möglichst ohne Abweichungen übernommen hatte, weggelassen. Aufgrund der eingegangen Stellungnahmen und eingehender Überprüfung der Auswirkungen haben das SECO und die verantwortlichen Kontrollorgane (die Suva und das Schweiz. Inspektorat für Aufzüge, EIA) beschlossen, den Sinn des aktuellen Artikels 12 soweit möglich wieder in die revidierte Aufzugsverordnung zu übernehmen. Dabei handelt es sich um eine nationale Regelung, da die Richtlinie diesen Aspekt nicht regelt. Die unter dem Artikel 12 etablierte Praxis soll weitergeführt werden. Eine Streichung der Regelung von Artikel 12 hätte den Eindruck einer Praxisänderung erwecken können.
2.4 Anwendungsbereich und Titel der Verordnung
Der Kanton GE bemängelt das Fehlen einer Regelung des Unterhalts und der periodischen Kontrollen nach dem Inverkehrbringen auf eidgenössischer Ebene. Deshalb wird auch hinterfragt, ob der Titel der Verordnung und der Geltungsbereich adäquat seien, da nur das neue Inverkehrbringen von Aufzügen von der Verordnung erfasst wird.
Das SECO wendet dazu ein, dass die Aufzugsverordnung von 1999 sowie die revidierte Aufzugsverordnung sich auf das Produktesicherheitsgesetz stützen und dieses wiederum stützt sich auf die Artikel 95 Abs.1, 97 Abs.1, 110 Abs.1 Bst. a und 118 der Bundesverfassung (SR 101). Diese Artikel geben unter anderem dem Bund die Kompetenz, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu ergreifen und die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu regeln. Die Frage des Unterhalts, der Wartung und der periodischen Kontrollen fallen nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern unter das kantonale Baurecht.
2.5 Die Freiräume
In Anhang I, Punkt 2.2 der EU-Aufzugsrichtlinie werden die Freiräume ober- und unterhalb der Kabine geregelt. Dabei lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für alternative Schutzsysteme eine vorausgehende Zustimmung zu erteilen. Die Swissmem und der VSA verlangen, dass in der revidierten Verordnung festgehalten wird, dass die Schweiz von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe.
Die Schweiz (d.h. das SECO) hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit der FAQ 008 des EIA3 die Bedingungen festgehalten, unter denen alternative Systeme akzeptiert werden.
Das SECO wird jedoch auch für solche Aufzüge nicht wieder ein Bewilligungssystem einführen, da dies dem Prinzip des New Approach widerspricht. Das SECO wird die mit der FAQ
3 http://www.svti.ch/fileadmin/svti/EIA/EIA_Dokumente/Diverses/FAQ53207d_EIA_Freir%C3%A4ume_in_Endstell ungen_des_Fahrkorbs_008_R0.pdf (am 31.07.2015) 541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.7.1368915 4/7