Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/114: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) · 7 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

008 etablierte Praxis nicht in der Verordnung festhalten, um mit der Entwicklung der Technik Schritt halten zu können. Bei einer Festschreibung in der Verordnung müsste jedes Mal wieder eine Revision durchgeführt und dem Gesamtbundesrat vorgelegt werden.

2.6 Zuständige Kontrollorgane

Es wird von der Swissmem und dem VSA bemängelt, dass die für die Marktüberwachung zuständigen Kontrollorgane nicht in der Verordnung aufgeführt werden.

Für das SECO ist die aktuelle Regelung sinnvoll, da die Bezeichnung der Kontrollorgane in einer Departementsverordnung4 auch hier die nötige Flexibilität für Veränderungen sichern. Auf diese Weise kann eine Anpassung vorgenommen werden, ohne damit beim Gesamtbundesrat vorstellig zu werden.

2.7 Fehlen des Artikels 44 der EU-Aufzugsrichtlinie

Im weiteren wird von der Swissmem und dem VSA kritisiert, dass der Artikel 44 der EU-Aufzugsrichtlinie nicht telquel übernommen worden ist.

Der Wortlaut von Artikel 44 Abs.1 der EU-Aufzugsrichtlinie wurde nicht telquel übernommen, da sich dieser an die EU-Mitgliedstaaten richtet. Die Schweiz erfüllt die darin geforderte Verpflichtung mit der Formulierung in Artikel 10 Absatz 1 E-AufzV.

Artikel 44 Absatz 2 der Aufzugsrichtlinie wird in Artikel 10 Absatz 2 E-AufzV wörtlich wiedergegeben.

2.8 Notifizierte Stelle und notifizierende Behörde

Bezüglich der Konkordanztabelle wird von der Swissmem und dem VSA bemängelt, dass die Schweiz für die Begriffe "notifizierende Behörde" und "notifizierte Stelle" die Begriffe "bezeichnende Behörde" und "bezeichnete Stelle" einführt anstatt die Begriffe der Richtlinie zu übernehmen.

Die Korrespondenztabelle wurde angepasst. Da die Verordnung grundsätzlich die Situation in der Schweiz regelt, entspricht der EU-Begriff "notifizierte Stelle" in der Schweiz dem Begriff "Konformitätsbewertungsstelle". Die Schweizer Konformitätsbewertungsstellen müssen bezeichnet sein (“bezeichnete Stellen“), um im Rahmen des MRA anerkannte Tätigkeiten auszuüben. Die Bezeichnung wird durch die zuständigen Schweizer Behörden ausgestellt, nachdem die Konformitätsbewertungsstelle der EU notifiziert wurde und von ihr anerkannt wurde.

3 Schlussfolgerung

Das SECO hat die eingereichten Bemerkungen aus dem Anhörungsverfahren analysiert und soweit möglich in den Entwurf übernommen (insbesondere wurde der Sinn des Artikels 12 der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 wieder eingefügt). Die anderen Bemerkungen wurden zur Kenntnis genommen. Nach der Anhörung hatte das SECO eine Zusammenfas-

4 Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit SR 930.111.5 541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.7.1368915 5/7