Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/114: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) · 7 Seiten
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Insgesamt haben 31 Akteure dem SECO geantwortet. Sie sind im Anhang mit den entsprechenden und hier verwendeten Abkürzungen gelistet.
Von den Kantonen haben sich zwölf mit der Revision einverstanden erklärt (AG, AI, BE, BL, LU, NE, OW, SH, SZ, TG, UR, VD), sieben Kantone haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet (BS, GL, GR, NW, SG, SO, ZG) und drei Kantone haben Bemerkungen eingereicht (FR, GE, ZH). Von den interessierten Kreisen unterstützen drei das Projekt (agriss, SIA, EIA), drei verzichten explizit auf eine Stellungnahme (SKS, Städteverband, bfu) und drei Organisationen haben eine Stellungnahme mit Bemerkungen eingereicht (SUVA, Swissmem, VSA).
Die Punkte, welche in den Stellungnahmen aufgeworfen wurden, werden nachfolgend aufgeführt und abgehandelt.
2.2 Verwendete Verweistechnik und Struktur des Entwurfs
Die vielen Verweise und die unterschiedliche Struktur zwischen dem Revisionsentwurf und der EU-Aufzugsrichtlinie2 wird von der Swissmem und dem VSA als komplex und verwirrend bezeichnet. Es wird die wörtliche Übernahme des Textes aus der Richtlinie und eine Reduktion der Verweise auf das Produktesicherheitsgesetz PrSG (SR 930.11) und die Produktesicherheitsverordnung PrSV (SR 930.111) und weitere Erlasse verlangt. Stattdessen wünschen sich Swissmem und VSA, dass möglichst viele der anwendbaren Bestimmungen anderer Rechtserlasse in die Aufzugsverordnung übernommen werden. Auf diese Weise könnten die Wirtschaftsakteure im Bereich der Aufzüge den grössten Teil der auf sie anwendbaren Bestimmungen in einem Erlass finden. Zudem sollen die schweizerischen Besonderheiten in einem separaten Teil der Verordnung aufgeführt werden.
Das SECO wendet ein, dass die verwendete Verweistechnik aus der Schweizer Maschinenverordnung übernommen wurde (SR 819.14). Diese Art des Verweisens auf die entsprechende EU-Richtlinie gibt es seit 2008 in der Maschinenverordnung. Sie wurde von den betroffenen Kreisen akzeptiert, da sie einen einfachen Vergleich mit der Richtlinie und den verschiedenen Sprachfassungen erlaubt. Zudem werden mit der Verweistechnik allfällige Übertragungs- oder Übersetzungsfehler vermieden. Im Weiteren erleichtert die Verweistechnik den Nachweis der Äquivalenz des Schweizerischen mit dem EU-Recht unter dem bilateralen Abkommen Schweiz-EU über die Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81). Diese Vorgehensweise erlaubt den betroffenen Kreisen, primär mit der EU-Aufzugsrichtlinie zu arbeiten, um nur dort, wo es um nationale Aspekte wie die Terminologie oder den Vollzug geht, die Aufzugsverordnung konsultieren zu müssen.
Aus rechtssystematischen Gründen sollen Bestimmungen aus Gesetzen oder anderen Verordnungen nicht in einer Verordnung wiederholt werden. Verordnungen dienen der Ausführung der Gesetze. So wird das Produktsicherheitsgesetz einerseits durch die allgemeinen Bestimmungen der Produktesicherheitsverordnung (PrSV) mit den speziellen Bestimmungen zu den Persönlichen Schutzausrüstungen und Gasgeräten ergänzt. Andererseits befinden sich die speziellen Bestimmungen zu den Maschinen, Aufzügen, Druckgeräten und einfachen Druckbehältern je in einer separaten Verordnung zum PrSG. Das PrSG und die allgemeinen Bestimmungen der PrSV sind auf diese Verordnungen anwendbar, somit auch auf die Aufzüge.
2 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), Abl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251. 541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.7.1368915 3/7