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Vernehmlassung 2014/116: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) · 6 Seiten

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Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten

(Druckgeräteverordnung, DGV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG)

und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),

in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG)

und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Druckgeräten und Baugruppen nach der Richtlinie 2014/68/EU5 (EU-Druckgeräterichtlinie) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.

2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Druckgeräterichtlinie. Anstelle des Rechts der EU, auf das Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–g der EU-Druckgeräterichtlinie verweist, gelten die schweizerischen Erlasse gemäss Anhang Ziffer 2.

3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Druckgeräterichtlinie. Anstelle der in Artikel 2 Nummern 24–26 der EU-Druckgeräterichtlinie genannten Begriffe gelten die entsprechenden Begriffe der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und der Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang Ziffer 1.

4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Druckgeräte und Baugruppen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).

Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht gefährden; und

b. die Anforderungen nach Artikel 4 und den darin genannten Anhängen I und II der EU-Druckgeräterichtlinie7 erfüllt sind.

Art. 3 Einstufung von Druckgeräten, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und bezeichnende Behörden

1 Die Einstufung von Druckgeräten richtet sich nach Artikel 13 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang II der EU-Druckgeräterichtlinie. Anstelle des Rechts der EU, auf das Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der EU-Druckgeräterichtlinie verweist, gelten die schweizerischen Erlasse gemäss Anhang Ziffer 2.

2 Für die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 12, 14, 15 und 17 sowie den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, III und IV der EU-Druckgeräterichtlinie8.

3 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 19 Absätze 4 und 5 der EU-Druckgeräterichtlinie.

4 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

5Die Anforderungen an Betreiberprüfstellen sind in den Artikeln 16 und 25 der EU-Druckgeräterichtlinie geregelt.

AS ..........

1 SR 930.11

2 SR 832.20

3 SR 734.0

4 SR 946.51

5Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-

staaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.

6SR 930.111

7Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

8Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

9 SR 946.512

2014–......