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Vernehmlassung 2014/116: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) · 6 Seiten
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6 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) AkkBV.
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckgeräterichtlinie10:
a. Hersteller: nach Artikel 6;
b. Bevollmächtigte: nach Artikel 7;
c. Importeure: nach Artikel 8;
d. Händler: nach Artikel 9.
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckgeräterichtlinie.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Kontrollorganen richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckgeräterichtlinie.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen
Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend Druckgeräte und Baugruppen richtet sich nach den Artikeln 20–28 PrSV.
Art. 7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Druckgeräteverordnung vom 20. November 200211 wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Druckgeräte und Baugruppen, die vor dem 19. Juli 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 19. Juli 2016 in Betrieb genommen werden.
2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.
Art. 9 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2016 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
11 AS 2003 38, 2010 2583