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Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 6 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom .....................1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20052 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird wie folgt geändert:
Art. 2 Einleitungssatz und Bst. b und c
Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern:
b. die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und
c. die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
Art. 3 Abs. 1
1 Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Artikel 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a
1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen:
a. Betriebe oder Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
SR ..........
1 BBl
2 SR 822.41
3 SR 642.11
4 SR 642.14
2015–......