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Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 6 Seiten
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Art. 9 Abs. 3–5
3 Die mit der Kontrolle betrauten Personen:
a. leiten das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Verstösse zuständig sind;
b. stellen den kontrollierten Personen und Betrieben auf deren Verlangen eine Kopie des Protokolls zu;
c. stellen den Auskunftspersonen auf deren Verlangen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu.
3bis Sie weisen die Personen und Betriebe darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls haben.
4 Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die dafür zuständigen Behörden und Instanzen, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt:
a. gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20095;
b. gegen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19996;
c. gegen das Arbeitsgesetz vom 13. März 19647;
d. gegen kantonales Sozialhilferecht;
e. gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 19908, das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 19909 oder ein kantonales Steuergesetz betreffend die direkten Steuern;
f. gegen einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag.
5 Die zuständige Behörde oder Instanz führt eine Untersuchung durch und fällt einen Entscheid.
Art. 10 Abs. 1 und 3
1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die Staatsanwaltschaften wenden die Sanktionen und administrativen Massnahmen an, die sich aus den auf das betreffende Gebiet anwendbaren Bestimmungen ergeben.
3 Sie informieren das kantonale Kontrollorgan über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile, sofern das kantonale Kontrollorgan bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.