Vorlage
Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 11 Abs. 1 und 3
1 Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Grenzwachtkorps, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind.
3 Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 und das kantonale Kontrollorgan informieren einander über den Fortgang des Verfahrens.
Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 Bst. a
2 Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, die für den Vollzug der Sozalversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asyl- und Ausländerbehörden bekannt, wenn:
a. die betroffene Person aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen) nicht entrichtet wurden; und
4 Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten:
a. die AHV-Ausgleichskassen und die Familienausgleichskassen;
Art. 16 Abs. 2
2 Die von den Inspektoren verursachten Lohnkosten gehen zu 40 Prozent zulasten des Bundes und zu 60 Prozent zulasten der Kantone. Gebühren nach Absatz 1 und Bussen kommen vollumfänglich den Kantonen zugute.
Gliederungstitel vor Art. 16a
10a. Abschnitt: Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Aufsicht über den Vollzug
Art. 16a
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung oder das von ihm bezeichnete Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen, die qualitative, quantitative und strategische Vorgaben enthalten. Den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten ist dabei Rechnung zu tragen.
2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es kann den Kontrollorganen nach Artikel 4 Weisungen erteilen.