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Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 6 Seiten
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Art. 18a Verletzung von Anmeldepflichten
Wer gegen die Pflicht zur Anmeldung neuer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Ausgleichskassen oder bei den kantonalen Steuerbehörden verstösst, wird mit Busse bis zu 1‘000 Franken bestraft. Im Wiederholungsfall beträgt die Busse bis 5‘000 Franken.
Abs. 2
Für die Verfolgung der Meldepflichtverletzung bei den Ausgleichskassen ist das kantonale Kontrollorgan zuständig.
Abs. 3
Für die Verfolgung der Meldepflichtverletzung im Bereich der Quellensteuer ist die kantonale Steuerbehörde am Sitz des Arbeitgebers zuständig.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 87 neues Lemma, einzufügen zwischen dem zweiten und dem dritten Lemma …
wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt,
…
2. Familienzulagengesetz vom 24. März 200611
Art. 25 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. ebis und eter Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG12 gelten sinngemäss für:
ebis. die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG);
eterden Bezug der Beiträge(Art. 14 – 16 AHVG);
III
10 SR 831.10
11 SR 836.2
12 SR 830.1