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Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 6 Seiten

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Bundesbeschlüsse über die Festlegung der Grundbeiträge im Finanzausgleich für die Beitragsperiode 2016-2019

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Lastenausgleichs für die Beitragsperiode 2016–2019

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20035 über den Finanz- und Lastenausgleich,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...6,

beschliesst:

Art. 1 Grundbeitrag des Bundes für den geografisch-topografischen

Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2016–2019 einen Grundbeitrag von 365 113 512 Franken pro Jahr.

Art. 2 Grundbeitrag des Bundes für den soziodemografischen

Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2016–2019 einen Grundbeitrag von 365 113 512 Franken pro Jahr.

Art. 3 Anpassung durch den Bundesrat

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 der Teuerung zwischen April 2014 und April 2015 anzupassen. Er nimmt diese Anpassung zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2016 vor.

Art. 4 Referendum und Inkrafttreten

1

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 613.2

6 BBl 2014 ...