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Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 6 Seiten

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Bundesbeschlüsse über die Festlegung der Grundbeiträge im Finanzausgleich für die Beitragsperiode

2016-2019

1 Bundesbeschluss über die Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs

Art. 1

Die Bestimmung legt den Beitrag des Bundes (vertikaler Ressourcenausgleich) in der Höhe von 2,338 Milliarden Franken fest. Dieser Beitrag entspricht der Fortschreibung der Ausgleichsbeiträge 2014 auf die Jahre 2015 und 2016.

Die Fortschreibung erfolgt auf der Grundlage der Ausgleichszahlungen 2014 und wird mit der gleichen Fortschreibungsregel (BIP-Wachstum der Bemessungsjahre plus 1 %) errechnet, die auch bei der Erstellung der Finanzplanzahlen des Bundes für den Teil Finanzausgleich angewendet wird. Die errechneten Wachstumsraten betragen dadurch 2 Prozent (2015) bzw. 3,2 Prozent (2016). Gemäss Tabelle 1 beträgt der so fortgeschriebene Beitrag des Bundes 2,338 Milliarden Franken.

Tabelle 1: Berechnung der Fortschreibung

2014 20152016

Wachstum RP1

2.03% 3.21%

Dotation Total 3'727'962'172 3'803'734'251 3'925'771'799

Beitrag Bund 2'220'010'107 2'265'132'555 2'337'806'198

Beitrag Kantone 1'507'952'065 1'538'601'695 1'587'965'601

Verhältnis2

67.9% 67.9% 67.9%

1)Wachstum Ressourcenpotenzial = BIP-Wachstum der Bemessungsjahre plus 1%

2)Entspricht in allen Jahren dem Verhältnis 2014

Dieser ordentlich fortgeschriebene Beitrag des Bundes wird in Artikel 3 noch korrigiert um den Betrag, welcher in der zweiten Vierjahresperiode durchschnittlich zu viel oder zu wenig im vertikalen Ressourcenausgleich gewesen ist.

Art. 2

Die Bestimmung legt den Beitrag der ressourcenstarken Kantone (horizontaler Ressourcenausgleich) in der Höhe von 1,589 Milliarden Franken fest.

Der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone für die Beitragsperiode 2016-19 entspricht 67,9 Prozent des fortgeschriebenen Bundesbeitrags 2016. Die 67,9 Prozent sind das Verhältnis des Kantonsbeitrags zum Bundesbeitrag im Jahr 2014.

Dieser Beitrag wird in Artikel 3 noch korrigiert um den Betrag, welcher in der zweiten Vierjahresperiode durchschnittlich zu viel oder zu wenig im horizontalen Ressourcenausgleich gewesen ist.