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Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 6 Seiten

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Bundesbeschlüsse über die Festlegung der Grundbeiträge im Finanzausgleich für die Beitragsperiode

2016-2019

2 Bundesbeschluss über die Grundbeiträge des Lastenausgleichs

Art. 1 und 2

In Art. 1 wird der Beitrag für den geografisch-topografischen (GLA) und in Art. 2 jener für den soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) festgelegt. Die Gesamtdotation für den Lastenausgleich wird auf der Grundlage der Ausgleichszahlungen 2015 gemäss Fortschreibungsregel (Fortschreibung für 2015 mit Jahresteuerung 2014 (+ 0,2 %); Fortschreibung für 2016 mit Jahresteuerung 2015 (+ 0,4 %)) errechnet und je zur Hälfte auf den GLA und den SLA aufgeteilt.

Tabelle 2 Berechnung der Grundbeiträge für den Lastenausgleich 2014-2016

2014 20152016

Jahresteuerung1

0.2% 0.4%

Lastenausgleich2

725'866'020 727'317'752 730'227'023

1)Quelle: Expertengruppe Konjunkturprognosen des Bundes

2)Fortschreibung mit der Vorjahresteuerung

Art. 3

Der Bundesrat wird in Art. 3 ermächtigt, die Beträge für den GLA (Art. 1) und den SLA (Art.

2) definitiv festzulegen. Dabei kommt, analog der Fortschreibungsregel innerhalb einer Vierjahresperiode, die Zunahme des Landesindex der Konsumentenpreise im April 2015 gegenüber dem Vorjahresmonat (April 2014) zum Tragen.