Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Das ist zwar im Vergleich zur heutigen Dotierung eine grosse Veränderung, dies unterstreicht aber nur, wie hoch die Lasten sind, die die Zentrumskantone tragen müssen. Auch bei einer Erhöhung des soziodemografischen Lastenausgleichs auf das vergleichbare Niveau wie der geografisch-topografische Lastenausgleich würden die Zentrumskantone immer noch 65 Prozent ihrer Sonderlasten selber tragen. Eine zu tiefe Dotierung des soziodemografischen Lastenausgleichs führt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der betroffenen Kantone.
Stellungnahme des Bundesrates
Zur abweichenden Meinung der Vertreter der ressourcenschwachen Kantone betreffend die Dotation des Ressourcenausgleichs für die kommende Vierjahresperiode hält der Bundesrat fest:
– Der Begriff «Mindestausstattung» bezieht sich auf alle Kantone und nicht nur auf den
ressourcenschwächsten: Der Ressourcenausgleich soll so dotiert werden, dass alle Kantone einen Indexwert von mindestens 85 erreichen (Art. 6 Abs. 3 FiLaG). Gemäss der Botschaft vom 14. November 2001 war der Bundesrat und mit ihm die paritätische NFA-Projektorganisation der Ansicht, dass diese Mindestausstattung dadurch gewährleistet wird, dass der ressourcenschwächste Kanton auf einen Index von möglichst genau 85 angehoben wird, womit die übrigen Kantone alle oberhalb dieses Wertes liegen. Gemeint war indessen nie, dass die Messlatte von 85 ein Minimum für den ressourcenschwächsten Kanton ist und demnach auch höher liegen könnte. Am klarsten geht diese Interpretation aus den bundesrätlichen Erläuterungen zu Absatz 8 von Artikel 19 FiLaG betreffend den Härteausgleich hervor; dort steht wörtlich: «In diesem Absatz wird festgehalten, dass bei der Kontrolle, inwieweit das Mindestausstattungsziel – 85 Prozent des schweizeri schen Durchschnitts – erreicht wird, die Härteausgleichszahlungen anzurechnen sind.» Aus der erwähnten Botschaft geht zudem hervor, dass die jeweilige Neudotierung des Ressourcenausgleichs auf eine neue Vierjahresperiode hin stets an diesem Ziel zu orien- tieren ist. Diese richtungsweisenden Erläuterungen zum Mindestausstattungsziel wurden vom Parlament nicht in Frage gestellt.
– Gemäss Artikel 6 Absatz 3 FiLaG bezieht sich das Mindestausstattungsziel von 85 auf den
Indexwert nach Ressourcenausgleich. Der Verweis der Vertreter der ressourcenschwachen Kantone auf die Entwicklung der Disparitäten vor Ausgleich ist deshalb als Begründung für ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Kürzung des Ressourcenausgleichs nicht stichhaltig.
– Eine Mindestausstattung von 85 Prozent ist auch für die nächste Vierjahresperiode ge-
rechtfertigt; dies geht aus Kapitel 5.5.2 hervor. Die dabei berücksichtigten Ausgaben der Kantone und ihrer Gemeinden stellen zwar – wie alle Daten in diesem Bericht – Vergangenheitswerte dar. In ihnen sind jedoch auch die bis 2011 angefallenen Ausgaben aufgrund von Entscheiden bzw. Entwicklungen auf Bundesebene enthalten.
– Die Haushaltsneutralität war für den Übergang vom früheren System zum NFA-Regime
im Jahr 2008 sicherzustellen. Zur Respektierung der Haushaltsneutralität 2008 wurde der Ressourcenausgleich ab 2012 um 81 Millionen aufgestockt. Zusammen mit der sehr dynamischen Entwicklung der Ressourcenausgleichsmittel führte dies dazu, dass das Mindestausstattungsziel in der zweiten Vierjahresperiode insgesamt deutlich übertroffen wird. Die beim Ressourcenausgleich aufgestockten 81 Millionen werden zur Erfüllung des Mindestausstattungsziels ab dem Jahr 2016 somit nicht mehr benötigt. Das bedeutet,