Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
2.7 Nicht aktuellste definitive Veranlagung bei Nachsteuern
Da Nachsteuerfälle im Extraktionszeitpunkt nur selten rechtskräftig sind, erscheint es der Fachgruppe unzweckmässig, in diesem Bereich eine weitere Regelung zu schaffen. Die betragsmässige Bedeutung ist sehr gering und die provisorischen Veranlagungen werden auch nicht nacherhoben. (FG Quali 17.4.2012)
2.8 Ermessensveranlagungen (Taxations d’office) im Quellensteuerbereich
Die meisten Kantone stellen bei der Ermessensveranlagungen auf „geschätzte“ Bruttolöhne ab und melden diese auch dem Finanzausgleich. Nur die Kantone Genf, Tessin, Wallis und – bis und mit Steuerjahr 2010 – auch Zürich stellen auf einen früher erhobenen Steuerbetrag ab. Die Fachgruppe Qualitätssicherung akzeptiert die Ermessensveranlagungen einstweilen nicht in das Ressourcenpotenzial einzubeziehen. (FG Quali 21.8.2012)
2.9 Verständigungsverfahren im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen
Bei Verständigungsverfahren im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, wird gleich vorgegangen wie bei Nachsteuerfällen. Gemäss Weisung ist der Veranlagungsstand zum Zeitpunkt der Datenextraktion massgebend. (FG Quali 25.4.2013)
Kategorie 3 Zwischenzeitlich erledigt oder systembedingt in Ordnung
3.1 Verluste selbständig Erwerbender und juristischer Personen
Bei Verlusten wird das Einkommen oder der Reingewinn auf Null gesetzt. (FG Quali
13.5.2008)
3.2 Grenzgänger aus Nicht-Nachbarländern
Die Fachgruppe beschloss, die Gruppe ab dem Referenzjahr 2011 ins Meldeformular aufzu- nehmen. Dieser Punkt ist somit erledigt. (FG Quali 23.4.2010)