Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Kategorie 2 Ressourcenpotenzial wird berücksichtigt, unter Inkaufnahme von Ungenauigkeiten

2.1 Nachkorrektur provisorischer Steuerdaten

Provisorische Steuerdaten werden nach der definitiven Veranlagung im Ressourcenpotenzial nicht korrigiert. Dies wurde bereits in der Projektphase so beschlossen. (FG Quali 13.5.2008)

2.2 Provisorische Daten bei Gesellschaften mit besonderen Steuerstatus

Bei Gesellschaften gemäss Artikel 28 StHG besteht eine Übergangsregelung bis zum

Bemessungsjahr 2013, wonach für die Berechnung der ASG die provisorischen kantonalen Fak toren nicht nachkorrigiert werden, sofern diese Faktoren bereits den Stand gemäss Selbst- deklaration wiedergeben. Wenn diese provisorischen Faktoren hingegen den Stand frühe- rer Steuer perioden wiedergeben, so fliesst der integrale DBST-Faktor (Gewinn DBG minus Beteiligungsertrag) in die ASG-Berechnung. Diese Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf das Ressourcenpotenzial und soll mit der dritten Vierjahresperiode in definitives Recht über- führt werden (vgl. Abschnitt 7.2.3). (FG Quali 13.5.2008)

2.3 Nachträglich veranlagte Quellensteuerpflichtige

Mit Bezug auf die Erfassung von quellenbesteuerten Steuerpflichtigen, welche nachträg- lich veranlagt werden, gilt der Veranlagungsstand gemäss Extraktionsdatum. (FG Quali 20.5.2009)

2.4 Nachträglich veranlagte Quellensteuerpflichtige

Gemäss der NFA-Weisung kann der Kanton frei wählen, bei welchem Indikator das Potenzial der noch nicht veranlagten nachträglich veranlagten Steuerpflichtigen gemeldet wird. Für gewisse Kantone kann diese Option zu Ungleichbehandlungen bei der Berechnung der Kor- rekturen für den Ressourcenausgleich führen. Die Fachgruppe Qualitätssicherung hält daran fest, dass die Kantone weiterhin wählen können. Die entsprechenden Auswirkungen sind gering. (FG Quali 19.4.2011)

2.5 Veranlagungsstand natürlicher Personen

Der Anteil definitiv veranlagter natürlichen Personen wird auch zukünftig nicht erfasst.

(FG Quali 24.4.2010)

2.6 Anwendung des Codes „definitiv“ für noch nicht veranlagte Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus

Um die Daten einer zum Extraktionszeitpunkt noch nicht veranlagten Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus als „definitiv“ zu berücksichtigen, muss eine Steuererklärung mit Spartenrechnung vorhanden und erfasst sein. (FG Quali 19.4.2011)