Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
4 Datengrundlagen und
Qualitätssicherung
Für die Berechnung der Ausgleichszahlungen des vertikalen und horizontalen Ressourcen- ausgleichs wird auf das Ressourcenpotenzial abgestützt, d.h. auf die fiskalisch ausschöpf- baren Ressourcen. Um die Ressourcenpotenziale der einzelnen Kantone möglichst genau zu eruieren und gleichzeitig die steuerlichen Besonderheiten der Kantone zu berücksichtigen,
berechnet sich die ASG aus einer Vielzahl von Elementen. Diese erhöhte Präzision ist aufgrund der Grössenordnung der Zahlungsströme beim Ressourcenausgleich gerechtfertigt.
Sie erfordert jedoch die Bewältigung einer entsprechend grösseren Datenmenge und führt auch zu einer höheren Komplexität. Somit kommt beim Vollzug des FiLaG der Erhebung der entsprechenden Basisdaten und der damit einhergehenden Qualitätssicherung und -kontrolle eine zentrale Rolle zu. Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Daten könnten die Glaubwürdigkeit des nationalen Finanzausgleichs ernsthaft gefährden.
Im Folgenden werden zunächst die bestehenden Prozesse der Datenerhebung und Qualitätskontrolle beschrieben und die wichtigsten Vollzugserfahrungen dargestellt. Abschliessend werden die aufgrund der Erfahrungen getroffenen und geplanten Massnahmen zur Verbesse- rung der Datenqualität erläutert.
4.1 Datenerhebung und -verarbeitung Tabellenverzeichnis_WIBE_2_d.xlsm Tab
Für die jährliche Neuberechnung des Ressourcenpotenzials und der Lastenindizes kommt fol- gender standardisierter Prozess zum Tragen.1
Tabelle 4.01 Übersicht über den jährlichen Prozess zur Berechnung des Ressourcen- und
Tabelle 4.01 Übersicht über den jährlichen Prozess zur Berechnung des Ressourcen- undLastenausgleichs
Lastenausgleichs
Zeitraum Ressourcenausgleich Lastenausgleich Für den Ressourcenausgleich : zwischen Datenerhebung und -lieferung durch dem 15. Nov. und dem 1. März (je nach die kantonalen Steuerämter ASG-Komponenten) Für den Lastenausgleich : Berechnung der Daten durch das BFS bis spätestens 31. März und Übermittlung an die EFV Zwischen dem 15. April und Mitte Mai Kontrollen durch EFK in den ausgewählten Kantonen bis spätestens Ende Mai Datenaufbereitung ESTV und Datenübermittlung an die EFV Qualitätskontrolle / Berechnungen Mai - Juni Indizes und Ausgleichszahlungen EFV Anfang Juli Eröffnung der Anhörung (FDK) Ende September Berichterstattung FDK an das EFD bis Mitte November Verabschiedung durch den Bundesrat
1 Grundlage: Art. 43f FiLaV, sowie Weisungen des EFD vom 19. Dezember 2008 über die Erhebung und Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone bzw. über die durch die ESTV, das BFS und die EFV vorzunehmende Verarbeitung der Daten.