Anhang zum Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 70Fedlex · Ergebnisbericht
Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015
Tabelle 10: Bemerkungen zur Frage 8 - Festlegung des Grundbeitrags des Lastenausgleichs 2016-2019
Vernehmlasser Bemerkungen
Kantonsgruppe
Die Kantone vertreten die Auffassung, dass die Dotation des GLA nicht reduziert werden darf und diese – wie im derzeitigen System vorgesehen – weiterhin an die Teuerung anzupassen ist.
Was hingegen die Dotation des SLA anbelangt, verlangen die Kantone einen substanziellen KdK Ausbau. Dieser Ausbau soll vom Bund durch zwei "Quellen" finanziert werden: Einerseits
aus den ab 2016 wegfallenden Bundesmitteln für den Härteausgleich (12 Mio. Franken p.a., 5% von 240 Mio. Franken), andererseits durch die Erhöhung der Bundesmittel (siehe Stellungnahme unter Kapitel 1.2).
[...] (Siehe Bemerkungen zur Frage 9)
Die Gesamtdotierung kann gemäss Fortschreibungsregel (Anpassung gemäss Teuerung) NFA-Geberkonfe-
erfolgen. Das bestehende Ungleichgewicht bei der Abgeltung der effektiven Sonderlasten ist renz
jedoch zu korrigieren.
Die bisherige Fortschreibung des Volumens nach Massgabe der Teuerung und die bisherige Dotierung der beiden Gefässe SLA und GLA sind von zentraler Bedeutung für die gesamte NFA. Die NFA ist ein fein austariertes Gesamtsystem. Alle Bestandteile sind aufeinander abgestimmt. Die gleich starke Dotierung von SLA und GLA war von Anfang an ein wichtiger Bestandteil zur beabsichtigten Verstärkung des Disparitätenabbaus zwischen den Kantonen. Mit einer allfälligen Verlagerung von GLA-Mitteln zum SLA würde der Disparitätenabbau bzw. der Finanzausgleich reduziert. Dieser Effekt ergäbe sich aufgrund des Umstandes,
dass die GLA-Mittel schwergewichtig zu den ressourcenschwachen Kantonen fliessen und Gruppe der res-
die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken. Die bisherigen Wirkungen der NFA sprechen klar sourcenschwa-
gegen eine derartige Verschiebung zulasten des GLA.
chen Kantone
Die SLA-Lasten haben sich seit der Einführung der NFA verstärkt. Dieser Befund spricht für eine Erhöhung der Mittel für die beiden SLA-Gefässe. Diese Erhöhung ist durch den Bund zu finanzieren. Ihm stehen dafür teilweise Mittel aus der sukzessiven Reduktion des Härteausgleichs ab dem Jahr 2016 zur Verfügung.
Position: Die Dotierung des GLA ist gemäss bisheriger Fortschreibung an die jeweilige Teuerung anzupassen. Das Volumen des SLA ist durch Bundesmittel substanziell zu erhöhen.
RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone
Kantone
Nein
Begründung: Die ursprüngliche Aufteilung der Bundesmittel auf den Ressourcen- bzw. Lastenausgleich (erste NFA-Botschaft, Bericht S. 24) entsprach einem politischen Konsens, dem der Kanton Zürich zugestimmt hat, obwohl dadurch die ressourcenschwachen Kantone bereits damals begünstigt wurden. Während die Mittel für den Lastenausgleich (SLA) seit 2008 um 6,4% erhöht wurden, sind die Bundesmittel für den Ressourcenausgleich im gleichen Zeitraum jedoch um 23,4% gestiegen. Damit hat sich das in der dritten NFA Botschaft festgelegte Aufteilungsverhältnis der Bundesmittel von 72,5% (vertikaler Ressourcenausgleich) zu 27,5% (Lastenausgleich) stark zuungunsten des Lastenausgleichs entwickelt. 2014 flossen 24,6% der Bundesmittel in den Lastenausgleich und 75,4% in den Ressourcenausgleich. ZH
Die unterschiedliche Dynamik beim Wachstum der Mittel für den Ressourcen- bzw. den Lastenausgleich hat zwischenzeitlich ein Ausmass erreicht, das weit weg ist vom damals erreichten politischen Konsens und deshalb korrigiert werden muss. Der Kanton Zürich befürwortet zwar die Fortführung der geltenden Fortschreibungsregel gemäss Art. 9 Abs. 2 FiLaG, erachtet jedoch die Korrektur des bestehenden Ungleichgewichts bei der Abgeltung der tatsächlichen Sonderlasten als zwingend (vgl. Frage 9).
Die Historie zur Dotierung des GLA und SLA sollte ebenfalls ausführlich aufgearbeitet werden wie diejenige zur Mindestausstattung mit finanziellen Mitteln (Mindestziel von 85 Indexpunkten, Kapitel 5.5) und des Härteausgleichs (Kapitel 9.2).
Ja. Zudem sind frei werdende Bundesmittel aus dem Finanz- und/oder Härteausgleich für BE
eine Erhöhung der Dotation des soziodemografischen Lastenausgleichs einzusetzen.
LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone
Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrats, dass der Grundbeitrag des Lastenausgleichs 2016 bis 2020 - Aufteilung der Dotation zu gleichen Teilen - mittels einer Fortschreibung ana-UR
log dem im Finanz- und Lastenausgleichsgesetz vorgesehenen Verfahren festzulegen ist.